Widerrufsrechte ausüben

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Widerrufsrecht jetzt ausüben! Kostenloser Check durch Rechtsanwalt Andreas Will!

 

Sie haben zwischen 1994 und 2007 eine Kapitallebensvericherung abgeschlossen? Sie sind Verbraucher und haben einen Vertrag mit einem Unternehmen außerhalb der Geschäftsräume oder einen Kreditvertrag zur Finanzierung einer Immobilie abgeschlossen? Sie möchten diesen widerrufen, glauben aber die Frist dazu versäumt zu haben? Herr Rechtsanwalt Will kann Ihnen ganz genau erklären, ob die Widerrufsbelehrung (soweit überhaupt vorhanden) die Widerrufsfrist wirksam in Gang gesetzt hat. Oft ist es noch möglich, den Widerruf zu erklären. Herr Will kann versiert das gesamte Verfahren für Sie durchführen.

Zum Beispiel bei Darlehen zur Finanzierung von Immobilien und Kapitallebensversicherungen ist die Widerrufsbelehrung häufig fehlerhaft. Zu berücksichtigen ist, dass bei sogenannten Altverträgen (betrifft Darlehen!) bis zum 10.06.2010 der Widerruf für viele Verträge nur bis zum 21.06.2016 möglich war. Wir haben eine Vielzahl von Erfolgen vorzuweisen und helfen auch Ihnen. Nach einer neueren Entscheidung des Bundesgerichtshofs (XI ZR 160/17, Urteil vom 27.02.2019) sind allerdings Verträge von Direktbanken und z.B. Interhyp auch jetzt noch widerrufbar, obwohl der Gesetzgeber eine Frist für den Darlehenswiderruf eingeführt hat. Die von den Banken bezweckte Frist zur Beendigung aller Auseinandersetzungen wirkt bei diesen also nicht.

Aber auch bei den neueren Darlehensverträgen haben die Banken mitunter Fehler gemacht, so dass sich eine Prüfung, ob sich der sogenannte Widerrufsjoker durchsetzen lässt oder nicht, in jedem Fall für Sie lohnt. Und dieses unabhängig davon, warum Sie den Darlehensvertrag vorzeitig ablösen möchten oder müssen. Die Motive spielen insoweit überhaupt keine Rolle.

Aktuell haben wir eine Widerrufsbelehrung der Santander Consumer Bank vorliegen, die im Januar 2017 von der Bank für ein Immobiliendarlehen verwendet worden ist. Diese Belehrung ist nach unserer Überzeugung fehlerhaft, da sei Einfügungen enthält, die mit dem gesetzlichen Mustertext nicht im Einklang stehen. Die Bank hat auf unseren Widerruf hin auf eine von ihr zuvor vom Mandanten verlangte Nichtabnahmeentschädigung für das Darlehen verzichtet.

Entsprechendes gilt auch für die Widerrufsbelehrungen der Sparkassen, die noch bis vor Kurzem verwendet worden sind und in denen auf eine Aufsichtsbehörde verwiesen wurde. Wird diese in den Vertragsunterlagen nicht genannt oder nur in dem Informationsblatt, so ist die Belehrung unwirksam.

Prüfen lohnt sich wirklich: Rufen Sie Herrn Will an unter 040-32809780 oder senden Sie eine Kopie Ihrer Widerrufsbelehrung aus Ihrem Vertrag an Herrn Will (will@wns-partner.de). Wir melden uns kurzfristig mit einer ersten Einschätzung zurück.