Ausgleichszahlung oder Abfindung für Handelsvertreter und Vertragshändler

Handelsvertreter und Vertragshändler haben bei Vertragsende in der Regel Anspuch auf Zahlung einer Ausgleichszahlung (Abfindung)
 

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Herr Rechtsanwalt Will, seit mehr als 20 Jahren im Handelsrecht tätig, erklärt Ihnen anhand Ihrer Informationen, ob ein Handelsvertretervertrag oder Vertragshändlervertrag in Betracht kommt und welche Beträge Ihnen in etwa im Beendigungsfalle  zustehen können. Im Falle einer Beauftragung unterstützt er Sie mit höchstem Einsatz bei deren Durchsetzung zu transparenten Kosten.

Kündigt der Unternehmer dem Handelsvertreter oder der Importeur/Hersteller dem Vertragshändler oder will dieser aus Gründen, die in der Sphäre es Unternehmers liegen, das Vertragsverhältnis beenden, so ist in der Regel eine Abfindung, die sogenannte Ausgleichszahlung, an den scheidenden Handelsverteter bzw. Vertragshändler zu zahlen.

Die Anspruchsgrundlage ergibt sich aus § 89 b HGB. 

Sie sind Handelsvertreter oder Vertragshändler oder vermuten das zumindest und Ihr Vertrag ist gekündigt worden oder endet? Lassen Sie sich von Rechtsanwalt Andreas Will dabei unterstützen, eine höchstmögliche Ausgleichszahlung zu erlangen.

Schon jetzt weisen wir darauf hin, dass eine Eigenkündigung des Handelsvertreters in der Regel zum Verlust des Anspruchs auf die Ausgleichszahlung führt. Demzufolge sollte eine solche nach Möglichkeit unterbleiben. Rechtsanwalt Will wird Sie gern  dabei unterstützen, anspruchswahrend den Handelsvertretervertrag zu beenden.