
Vorsicht bei Treuhand-Domains: Treuhandverhältnis muss offensichtlich sein!
Der Bundesgerichtshof (BGH, I ZR 185/15, Urteil vom 24.03.2016) hat eine interessante Entscheidung zum Thema Domain-Treuhand erlassen.
Domain-Treuhand darf kein Geheimnis sein!
Was war geschehen?
Der Beklagte reservierte bzw. registrierte die Domain grit-lehmann.de im eigenen Namen. Frau Lehmann war zum Zeitpunkt der Registrierung mit dem Beklagten liiert und dieser trug -unbestritten im Prozess- vor, dass er von Frau Lehmann zur Registrierung beauftragt worden sei. Diese bestätigte diesen Umstand auch. Allerdings erfolgte die Bestätigung erst, nachdem die Klägerin einen Dispute-Eintrag bei der DENIC e.G. erlangte und den Beklagten abmahnte. Auf der Internetseite, die der Beklagte als sogenannte "Baustelle" betrieb, befand sich keinerlei Hinweis darauf, dass die Domain von der ehemaligen Lebensgefährtin des Beklagten genutzt werden würde.Nach außen war das Treuhandverhältnis also nicht erkennbar.
Wie hat der BGH entschieden?
Der BGH hat den Beklagten verpflichtet, gegenüber der DENIC e.G. auf die Domain zu verzichten. Er begründete das Urteil im Wesentlichen mit dem Umstand, dass die Treuhandschaft für niemanden erkennbar gewesen sei. Die von Frau Lehmann erstellte nachträgliche schriftliche Bestätigung des Auftrags sah das Gericht als nicht ausreichend an.
In der Konsequenz sollten Treuhänder, die es sind oder werden, dafür sorgen, dass die Treuhandstellung öffentlich gemacht wird, bevor Dritte sich für die Domain interessieren. Der Umstand, dass die Domain von dem eigentlichen Namensinhaber (Markeninhaber natürlich ebenfalls), genutzt wird, sollte also nicht fehlen.