
Angemessene Vergütung gem. § 32 UrhG erfolgreich durchgesetzt
11.500 € musste ein Zeitungsverlag einem Fotografen nachentrichten, der im Laufe von zwei Jahren rund 1.500 Fotografien bei diesem abgeliefert hat. Das Landgericht Düsseldorf (Az. 12 O 463/14) begründete diesen Anspruch mit den "Gemeinsamen Vergütungsregeln für freie Journalisten". Diese hat der Deutsche Journalisten Verband (DJV) mit dem Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger (BDZV) abgeschlossen. Die Vereinbarung stellt insoweit eine gemeinsame Vergütungsregel im Sinne des § 36 UrhG dar, nach welcher die so vereinbarten Vergütungen per Gesetz als angemessen im Sinne von § 32 Abs. 2 UrhG anzusehen sind.
In einem ähnlich gelagerten Fall musste ein Verlag an einen Autoren (ebenfalls LG Düsseldorf, Az. 12 O 531/13) 11.300 € nachentrichten.
Es ist natürlich sinnvoll, bereits bei Vereinbarung von Vergütungen gleich auf die Gemeinsamen Vergütungsregeln Bezug zu nehmen. Ist das aber nicht möglich oder vergessen worden und stellt sich dieser Umstand als für den Ulrheber nachteilig heraus, kann die Nachvergütung verlangt werden. Dies sollte in Zusammenarbeit mit einem versierten Rechtsanwalt aufgegleist werden.
Hier geht es zu den Gemeinsamen Vergütungsregeln für freie Journalisten:
https://www.djv.de/startseite/info/beruf-betrieb/bildjournalisten/verguetungsregeln.html