
IDO Interessenverband: Kein Ordnungsgeld
IDO verliert im Ordnungsgeldverfahren; kein Verstoß gegen Unterlassungspflichten hinsichtrlich fehlender Grundpreisangaben bei 100 ml.
Der IDO Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V. ist mittlerweile berühmt und gefürchtet für die Vielzahl der von ihm ausgesprochenen Abmahnungen gegen Onlinehändler und ebenso das Nachfassen von Vertragsstrafen aus Unterlassungserklärungen und Ordnungsgeldern nach einstweiligen Verfügungen. Auf Grund angeblicher Beschwerden von Mitgliedern nimmt der Verein die Arbeit auf und mahnt aus verschiedenen Gründen Online-Händler ab.
Im hier vorliegenden Fall kam es zur Abmahnung wegen fehlender Grundpreisangaben in einigen wenigen Angeboten einer Onlinehändlerin. Der Abmahnung wurde Seitens unserer Mandantin widersprochen. Sie wollte schlicht keinen Vertrag mit dem IDO unterhalten.
Die daraufhin vom Landgericht Braunschweig (Kammer für Handelssachen, Az. 21 O 2436) erlassene einstweilige Verfügung wurde als abschließende Regelung akzeptiert, eine entsprechende Abschlusserklärung abgegeben.
Wenige Wochen später erhielt unsere Mandantin einen Ordnungsmittelantrag. Der IDO sah es als Verstoß gegen die Grundpreisverordnung und auch die Auflage aus der einstweiligen Verfügung an, dass unsere Mandantin bei Ebay Flüssigkeiten in 100 ml-Einheiten anbot, ohne bei diesen zusätzlich den Grundpreis je 100 ml auszuweisen.
Die Kammer für Handelssachen des Landgerichts Braunschweig wies den Bevollmächtigten des IDO nach unserer Einlassung hierzu zurecht darauf hin, dass nach § 2 Absatz 3 Satz der PreisangabenVO es sich bei der Preisangabe pro "100 ml" um eine zulässige Grundpreisangabe handelt. Bei Identität der Gebindegröße mit der Ausgangsgröße der Grundpreisangabe sei daher nicht zu fordern, dass zusätzlich zum Kaufangebot, das einen Preis für ein Gebinde mit 100 ml beinhaltet, der identische Preis nochmals in unmittelbarer Nähe als "Grundpreis" angegeben werden muss. Nach der herrschenden Auffassung in Rechtsprechung und Lehre (Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Aufl. 2014, § 2 PreisangVO Rz. 3 m.w.N.) führt die gebotene richtlinienkonforme Auslegung von Art. 4 Abs. 1 PreisangabenRL-EU dazu, dass Grundpreis und Gesamtpreis unmissverständlich, klar und gut lesbar sein müssen, und ein eventueller Verstoß gegen diese Vorgaben spürbar sein muss, § 3 Abs. 1 UWG. Entspricht der Grundpreis dem Gesamtpreis, bezogen auf eine nach der Preisangabenverordnung zulässige Mengeneinheit, dürfe nach Auffassung des Landgerichts Brauschweig der Anwendungsbereich der PreisangabenVO für die Nennung einer doppelten Preisangabe deshalb nicht erfüllt sein. Selbst wenn das der Fall sein sollte, wäre ein Verstoß nicht relevant, nicht spürbar.
Der Versuch des IDO, argumentativ noch die Versandkosten in den Grundpreis je Gebinde hineinzurechnen und dadurch Abweichungen von Gesamtpreis und Grundpreis zu konstruieren, scheiterte. Das Landgericht erteilte auch diesem Versuch eine Absage. Versandkosten sind nicht Bestandteil des Grundpreises, sondern gesondert auszuweisen. Dies war aber geschehen.
Der IDO nahm daraufhin den sog. Bestrafungsantrag zurück und musste die Kosten für dieses Verfahren tragen.
Es zeigt sich, dass es sich lohnt, nicht nur bei Abmahnungen, sondern auch bei angeblich fälligen Vertragsstrafen oder Ordnungsgeldanträgen genauer hinzusehen.
Andreas Will
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz (u.a. "Wettbewerbsrecht")