Immer Ärger mit befristeten Arbeitsverhältnissen

Gordon Neumann

Das Befristungsrecht ist ein ständiger Begleiter des Arbeitsrechtlers und zwar auf allen Seiten (Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Betriebsräte). Eine häufige Frage an mich lautet, ob der Betriebsrat auch dann zu beteiligen ist, wenn ein ursprünglich befristeter Vertrag demnächst "ausläuft" und nun - sei es ein weiteres mal befristet oder jetzt unbefristet - fortgeführt werden soll.

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist der Fall klar: In den geschilderten Fällen ist der Betriebsrat zu beteiligen!

Der Grund ist leicht zu erklären. Der Betriebsrat hat den ursprünglichen Vertrag nur für die vorgegebene Zeit geprüft und gebilligt. Da es aber sein kann, dass er bestimmte Bedenken hinsichtlich der Person und der dieser zu übertragenden Tätigkeit im Hinblick auf die kurze Dauer der Beschäftigung zurückgestellt hat, muss das Gremium nach Ablauf dieser "bedenkenfreien" Zeit erneut Gelegenheit erhalten, die in Aussicht genommene Verlängerung des Beschäftigungsverhältnisses zu überprüfen.

Fazit: Wenn ein befristeter Arbeitsvertrag verlängert werden soll, ist dabei (genau wie beim Ursprungsvertrag) der Betriebsrat zu beteiligen!

Für weitergehende Informationen sprechen Sie mich gerne unverbindlich an: Gordon Neumann, Fachanwalt für Arbeitsrecht

Tel.: 040-32809780

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