
Ist Betriebsratsarbeit Arbeitszeit?
Als Fachanwalt für Arbeitsrecht werde ich immer wieder gefragt, wie Betriebsratsarbeit vor dem Hintergrund des Arbeitszeitgesetzes zu werten ist.
Die Frage:
Handelt es sich um Arbeitszeit, wenn ein Betriebsratsmitglied 3 Stunden lang an einer BR-Sitzung teilnimmt? Wie ist zu verfahren, wenn dieses BR-Mitglied in Schichten arbeitet?
Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen (Beschl. v. 20.4.2015 – 12 TaBV 76/14) hatte sich nun mit dieser Frage zu befassen. In dem Fall war es so, dass regelmäßig in der Zeit von 8:00 bis 15:00 Uhr Betriebsratssitzungen stattfinden. Die Arbeitszeit der Mitarbeiter, die dienstplanmäßig für die Spätschicht eingeteilt sind, endet jeweils um 20:15 Uhr. Der Arbeitgeber forderte die in der Spätschicht eingeteilten Betriebsratsmitglieder auf, nach der Betriebsratssitzung bis zum Schichtende zu arbeiten. Dann hätten diese also 12,25 Stunden "Nonstop" auf dem Buckel.
Der Betriebsrat sah darin einen Verstoß gegen die Vorgaben des § 3 ArbZG zur werktäglichen Höchstarbeitszeit.
Die Antwort:
Dies wäre zweifelsfrei so, wenn die für die Betriebsratsarbeit aufgewendeten Zeiten als Arbeitszeit im Sinn des ArbZG gelten. Das ist aber nach überwiegender Ansicht nicht so, wobei das Bundesarbeitsgericht diese Frage bislang erstaunlicherweise noch nie zu klären hatte. Die meisten Gerichte und Rechtsgelehrten sehen das aber so, dass BR-Arbeit keine Arbeitszeit ist.
Bedeutung für die Praxis:
Ein BR-Mitglied darf trotzdem nur in den Grenzen des § 3 ArbZG BR-Arbeit und "eigentliche" Arbeit leisten, also beides zusammen nur maximal 10 Stunden.
Maßstab ist die Zumutbarkeit. Es ist unzumutbar (und damit verboten), wenn bei Zusammenrechnung der für die Betriebsratstätigkeit aufgewendeten Zeiten mit den persönlichen Arbeitszeiten die werktägliche Höchstarbeitszeit nach § 3 ArbZG von zehn Stunden überschritten werden würde.
Das LAG NIedersachsen begründet dies - wie ich finde konsequenterweise - damit, dass der Arbeitgeber gehalten ist, bei der Ausübung seines Direktionsrechts die Vorgaben des ArbZG mittelbar zu berücksichtigen.
Gordon Neumann, Fachanwalt für Arbeitsrecht, www.wns-partner.de