Keine GEMA-Gebühren für Hintergrund-Musik in Praxis und Büro

Andreas Will

Bundesgerichtshof, Urteil vom 18. Juni 2015 - I ZR 14/14 *

Der Bundesgerichtshof (BGH) ist an die Auslegung des Unionsrechts durch den Europäischen Gerichtshof (EuGH). Aus diesem Grunde dscheiterte die Klage der GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte) gegen einen Zahnarzt, der seine Patienten mit Hörfunksendungen von ihren Ängsten und Qualen ablenkte.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte bereits im Jahre 2012 entschieden, dass Hintergrundmusik in Praxen (hier: Zahnarztpraxis) keine öffentliche Wiedergabe sei.

Dieser Auffassung schloss sich nun mit o.g. Urteil auch der BGH an, so dass die Wiedergabe von Hörfunksendungen in Zahnarztpraxen im Allgemeinen - und so auch bei dem Beklagten - nicht öffentlich und damit auch nicht vergütungspflichtig ist.