
Werbung mit Feingehalt bei vergoldetem / versilbertem Schmuck
Schmuck I.
Wer mit Schmuck handelt, der nur vergoldet oder versilbert ist, sollte den Feingehalt der Gold- oder Silberauflage nicht angeben. Es sollte also NICHT damit geworben werden, dass ein Stück „vergoldet mit 750er Gold“ oder „750er Gold plattiert“ oder gar „750er Gold pl“ hat. Es soll nach der Wettbewerbszentrale Frankfurt am Main ausschließlich „vergoldet“ oder „versilbert“ oder „gold, plattiert“ bzw. „silber, plattiert“. „pl“ soll nach deren Auffassung gar nicht verwendet werden, da es lediglich die Kurzbezeichnung eines EU-Landes sei....
Wer das also nicht unbedingt gerichtlich ausfechten will, sollte im vorauseilenden Gehorsam seine Beschreibungen anpassen. Ich gebe hier die Rechtsauffassung der Wettbewerbszentrale Frankfurt am Main wieder. Das deutsche Gesetz über den Feingehalt von Gold und Silberwaren ist da nicht so eindeutig. Es verbietet ausdrücklich nach meiner Auffasssung nur den Stempel am Schmuckstück selbst, was einleuchtend ist. Aber es ist nicht ausgeschlossen, dass Gerichte sich der Auffassung der Zentrale anschließen und die gesetzeslücke durch eine verbraucherfreundliche Auslegung schließen. Entscheidungen zum Thema habe ich bisher nicht finden können, und die Zentrale hat mir auch keine nennen können.Vielleicht möchten Sie ja Rechtsgeschichte schreiben? Ich würde es gern mal versuchen.