
Löschungsanspruch bei Veröffentlichung privater Fotos
Die Löschung privat erstellter, veröffentlichter Fotografien bildete den Gegenstand eines Rechtsstreits vor dem Landgericht Koblenz (Urteil vom 20. Mai 2014 - 3 U 1288/13). hatte einen Fall zu entscheiden, in dem eine Person Löschungsansprüche privat erstellter, veröffentlichter Fotografien geltend machte. Es ging um Aktfotos mit erotischem und teils pornografischen Zügen. Diese stellten eine derartig erhebliche Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar, dass das Recht des Fotografen auf Kunstfreiheit und das Recht auf Eigentum zurücktreten müssen, so dass auch bei zunächst erteilter Einwilligung in die Aufnahmen, der abgebildeten Person für die Zukunft ein Widerrufsrecht zugestanden worden ist und die Löschung der elektronischen Vervielfältigungsstücke verlangt werden konnte. Dies, so das Landgericht Koblenz, setzt allerdings eine gewandelte Überzeugung bei der abgelichteten Person voraus.
Ein Anspruch auf Löschung von Fotos einer Person, die intimen Charakter aufweisen, ergibt sich laut LG Koblenz nicht aus dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Das BDSG ist für rein private Angelegenheiten das falsche Regelwerk. Da die abgelichtete Person ihre Einwilligung erteilte, greift auch das KunstUrhG nicht. Ansprüche aus dem KunstUrhG betreffen widerrechtlich hergestellte Bildnisse. Es bleibt also nur der Rückgriff auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht bei gewandelter Überzeugung.
Es sollte nicht vergessen werden, diese dann auch mit Substanz im Prozess darzulegen...