Werbung für Tabakunternehmen ist nicht gleich Werbung für Tabakerzeugnis – oder?

Andreas Will
  1. Das Werbeverbot für Tabakerzeugnisse in der Presse oder in einer anderen gedruckten Veröffentlichung gemäß § 21a Abs.3 S.1 VTabakG ist verfassungskonform auszulegen. Es kann einem Tabakunternehmen nicht gänzlich verwehrt werden, im Rahmen der Meinungsäußerungsfreiheit durch eine Anzeige - hier in der Parteizeitung "Vorwärts" - Imagewerbung für sein Unternehmen als solches betreiben zu dürfen, selbst wenn diese eine indirekte Werbewirkung für seine Erzeugnisse besitzt.
  2. Die Nennung der Markennamen einzelner Tabakerzeugnisse im Rahmen einer solchen Werbung ist jedenfalls dann nicht mehr von der Meinungsäußerungsfreiheit gedeckt, wenn zwischen dem Text der Anzeige und der Nennung der Markennamen kein inhaltlicher Zusammenhang besteht und die Nennung räumlich getrennt vom Text der Anzeige in einer Fußnote erfolgt.

 
OLG Hamburg, Urteil vom 18.09.2009, Az. 5 U 11/08