Neufassung der Düsseldorfer Tabelle

Andreas Will

Neufassung Düsseldorfer Tabelle 2018: Was ändert sich im Unterhaltsrecht?

Zum 01.01.2018 tritt die neue Düsseldorfer Tabelle in Kraft.

Nach dieser erhöhen sich die Unterhaltsbeträge bei minderjährigen Kindern. Auch das Kindergeld, welches zur Hälfte auf die Tabellenbeträge der Düsseldorfer Tabelle angerechnet wird, erhöht sich.

Bei volljährigen Kindern, die noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnen, bleiben die Tabellensätze unverändert. Bei volljährigen Unterhaltsberechtigten ist darauf zu achten, dass das volle Kindergeld auf den Bedarf anzurechnen ist. Dieses beträgt ab dem 1. Januar 2018 für ein erstes und zweites Kind 194 Euro, für ein drittes Kind 200 Euro und für das vierte und jedes weitere Kind 225 Euro.

Lediglich die Ausbildungsvergütung eines in der Berufsausbildung stehenden Kindes, das im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnt, ist vor ihrer Anrechnung auf den Bedarf, um einen ausbildungsbedingten Mehrbedarf von monatlich 100 Euro, statt wie bisher von monatlich 90 Euro, zu kürzen.

Die Änderungen der Düsseldorfer Tabelle ziehen allerdings nicht nur eine Erhöhung der Unterhaltsbeträge minderjähriger Kinder nach sich, sondern betreffen auch die Anhebung der Einkommensgruppen. Ob die Unterhaltspflichtigen aber tatsächlich mehr Unterhalt zahlen müssen als bisher, ist jedoch fraglich. Die Düsseldorfer Tabelle beginnt ab dem 01.01.2018 mit einem bereinigten Nettoeinkommen bis 1.900,00 Euro. Die bis zum 31.12.2017 geltende Düsseldorfer Tabelle hat in der ersten Einkommensgruppe mit einem bereinigten Nettoeinkommen dagegen bis 1.500,00 Euro begonnen.

Durch die Anhebung der Einkommensgruppen können die Unterhaltspflichtigen so in eine andere niedrigere Einkommensgruppe fallen, als sie nach der bis zum 01.01.2018 geltenden Düsseldorfer Tabelle zugeordnet wurden und müssen möglicherweise durch die Veränderung weniger Unterhalt leisten, als es ursprünglich nach der neuen Düsseldorfer Tabelle angedacht war. Unterhaltsverpflichtete sollten den bestehenden Titel (Jugendamtsurkunde, notarielle Urkunde, Beschluss oder Vergleich) überprüfen lassen. Für Unterhaltsverpflichtete, die sich im Rahmen eines solchen Titels zur Zahlung eines dynamischen Unterhaltsbetrages verpflichtet haben, besteht die Möglichkeit, diesen Titel abändern zu lassen. Die nächste Änderung der Düsseldorfer Tabelle wird voraussichtlich zum 01.01.2019 erfolgen.

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