WNS und die Ablehnung eines Sachverständigen wegen Befangenheit

Andreas Will

"Persönliche Meinung" des Sachverständigen begründet Befangenheitsantrag – insbesondere, weil ihn niemand danach gefragt hat.

Und: Eine Äußerung eines Sachverständigen in einem Zivilprozess, die in der Stellungnahme zum Befangenheitsantrag getätigt wird, kann einen zweiten Befangenheitsantrag rechtfertigen.

Was ist geschehen?

Die Parteien streiten sich um die Frage, ob die Kaufsache einen Mangel hat, oder nicht. Das Landgericht hat einen Sachverständigen eingeschaltet, der hierüber ein Gutachten erstellte. Dieser ließ es sich nicht nehmen, im Gutachen eigene persönliche Meinungen beizusteuern, nach denen ihn niemand gefragt hatte. Mit Stil und Duktus des Gutachtens war schwer zu leben, mit dem Ergebnis ebensowenig. Rechtsanwalt Andreas Will bzw. WNS Will+Partner Rechtsanwälte | Steuerberater haben deswegen einen  Befangenheitsantrag gestellt, der jedoch vom Landgericht zurückgewiesen wurde. Weitere Äußerungen des Gutachters, unter anderem auch im ersten Befangenheitsverfahren getätigt, führten zu einem erneuten Befangenheitsantrag. Hintergrund war die folgende Äußerung des Gutachters: "Letztlich möchte ich ganz persönlich meine Meinung zu dem vorliegenden Fall vortragen: Der .... hat gutgläubig einen .... gekauft und dafür einen recht hohen Preis bezahlt, der eine hohe Qualität in sämtlichen Punkten voraussetzt."

Auf Grund der Tatsache, dass das Landgericht diese Äußerung wiederum als unproblematisch ansah, das Befangenheitsgesuch also zurückwies bzw. keine Abhilfe leistete, musste das OLG entsteiden. Dieses hat ganz klar erkannt:

"Nach § 406 ZPO kann ein vom Gericht bestellter Sachverständiger aus den gleichen Gründen abgelehnt werden wie ein Richter. Für die Besorgnis der Befangenheit genügt jede Tatsache, die auch nur subjektives Misstrauen der Partei in die Unparteilichkeit des Sachverständigen vernünftigerweise rechtfertigen kann. Ob der Sachverständige tatsächlich voreingenommen ist, ist dabei unerheblich."

Auf Grund der Tatsache, dass die Äußerung des Sachverständigen nicht unter das Beweisthema fiel und der Sachverständige seiner persönlichen Meinung zu Leistung und Gegenleistung und deren Verhältnis zueinander ungebremst freien Lauf ließ, hat sich der Gutachter als parteiisch erwiesen und musste nach der Entscheidung des OLG aus dem Verfahren entfernt werden.
 
OLG Stuttgart, Beschluss vom 11. Februar 2010, Gesch.-Nr.: 6 W 3/10