Widerruf von Darlehensverträgen bei fehlender Angabe der "Aufsichtsbehörde" auch heute noch möglich

Andreas Will

Kein Fristablauf für Widerruf von Darlehensverträgen zum, wenn auf die Aufsichtsbehörde verwiesen wurde.

In vielen Darlehensverträgen zur Finanzierung von Immobilien, insbesondere in den diesen beigefügten Widerrufsbelehrungen nach 2010, findet sich die folgende Formulierung:

„Die Frist [zum Widerruf] beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB* (z.B. Angabe des effektiven Jahreszinses, Angaben zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrags, Angabe der für die Sparkasse zuständigen Aufsichtsbehörde) erhalten hat“.

In einem Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH, Urteil vom 22. November 2016 – XI ZR 434/15) hat dieser diese Formulierung unter Bezugnahme auf die "Aufsichtsbehörde" für unwirksam erachtet, wenn die finanzierende Sparkasse bzw. Bank keine entsprechende Aufsichtsbehörde in den Vertragsunterlagen bezeichnet hat. Es lohnt sich also, auch diese Verträge genau unter die Lupe zu nehmen, die in der Regel auch heute noch widerrufen werden können.

Bei Fragen hierzu hilft Ihnen mit einer kostenlosen ersten Einschätzung Herr Rechtsanwalt Andreas Will, 040-32809780.