Widerruf und Wertersatz nach Einbau eines Katalysators und Probefahrt

Andreas Will

Der Bundesgerichtshof (BGH,  Urteil vom 12.10.2016,  VIII ZR 55/15) hat entschieden, dass der Käufer eines Katalysators im Fernabsatzgeschäft (Onlinehandel) nach einem erklärten Widerruf Wertersatz zu leisten hat, wenn er den Katalysator in das Fahrzeug einbaut und eine Probefahrt unternimmt.

Wörtlich führt der BGH aus:

„Den streitgegenständlichen Katalysator hätte der Kläger im stationären Handel nicht – auch nicht in Gestalt eines damit ausgestatteten Musterfahrzeugs - dergestalt ausprobieren können, dass er dessen Wirkungsweise auf sein oder ein vergleichbares Kraftfahrzeug nach Einbau hätte testen können. Vielmehr wäre der Kläger bei einem Kauf im stationären Handel darauf beschränkt gewesen, das ausgewählte Katalysatormodell oder ein entsprechendes Musterstück eingehend in Augenschein zu nehmen und den Katalysator mit Alternativmodellen oder dem bisher verwendeten Teil zu vergleichen. Darüber hinaus hätte er sich beim Verkaufspersonal gegebenenfalls über die technische Daten des ausgewählten Modells erkundigen und sich über dessen Vorzüge oder Nachteile gegenüber anderen Modellen fachkundig beraten lassen können.“

Genau genommen dürfte nach den vom BGH getroffenen Feststellungen schon der Einbau selbst die Wertersatzpflicht auslösen, da diese sicherlich auch schon deutliche Spuren (Verschmutzungen, Spuren/Kratzer von der Montage etc.) hinterlässt.

Man wird sehen, in welchem Umfang der Wertersatzanspruch entstanden ist. Dies hat nach Zurückverweisung das Landgericht zu entscheiden.