Werbung mit UVP des Herstellers für Alleinimporteur und Hersteller verboten

Andreas Will

Wer als Allein- Importeur Waren aus dem Ausland bezieht oder diese selbst herstellt, also keine Mitbewerber hat, die dieselben Waren hier vertreiben und die ebenfalls unverbindliche  Preisempfehlungen desselben Herstellers (Generalimporteurs) als Wiederverkäufer erhalten, der darf nicht mit einer unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers („UVP“des Herstellers") werben. Dieser ergibt nämlich für den Kunden keine vergleichbare Größe. Man darf sich nicht selbst einen UVP zu Werbezwecken verpassen, es fehlt dann an einem Markt, für den die "UVP" als Bezugsgröße anzusehen wäre.

Wir raten also allen betroffenen Unternehmen ab, damit zu werben. Denkbar ist als Alternative aber der durchgestrichene „Altpreis“. Dazu ist es lediglich erforderlich, es zu dokumentieren, dass das Produkt für eine gewisse Zeit zu dem teureren „Altpreis“ tatsächlich angeboten worden ist. Bitte nicht ohne  Dokumentation mit Altpreis/durchgestrichenem Preis werben. Im Angebot muss der durchgestrichene Preis dann entsprechend erklärt werden. Die Herabsetzung soll auch nicht zu lange zurückliegen, da ansonsten vermutet werden kann, dass der angeblich verlangte Altpreis ein Fake ist. Ein guter Ersatz sind auch zeitlich befristete Preisaktionen. Die müssen aber sauber formuliert werden, da auch hier Gefahren bzw. Abmahnungen drohen.