Vorsorglich erklärte Kündigung ist wirksam

Gordon Neumann

Das Problem: Ein Arbeitgeber hat gekündigt, ohne ein konkretes Beendigungsdatum zu nennen "Hiermit kündigen wir Sie zum nächstmöglichen Zeitpunkt".

Im Arbeitsvertrag war eine Kündigungsfrist von 4 Wochen zum Quartalsende vereinbart; außerdem war ein Tarifvertrag anwendbar, der besondere Kündigungsfristen vorsah.

Das BAG hat nun entschieden: Obwohl 3 verschiedene Kündigungsfristen in Betracht kamen, ist für den Arbeitnehemr erkennbar, welche Kündigungsfrist einschlägig ist. Die Kündigung ist daher hinreichend bestimmbar und somit grundsätzlich wirksam.

Das Gericht hat in derselben Entscheidung auch gesagt, dass eine hilfsweise oder vorsorgliche Kündigung möglich ist: "Hiermit kündigen wir vorsorglich zum ...".

Das bedeutet konkret, dass ein Arbeitgeber nach einer bereits ausgesprochenen Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal kündigen kann. Diese "Nachkündigung" steht dann unter der auflösenden Bedingung, dass das Arbeitsverhältnis nicht bereits durch die zuvor ausgesprochene Kündigung beendet wurde. Eine solche auflösende Rechtsbedingung i.S.d. § 158 Abs. 2 BGB hält das höchste deutsche Arbeitsgericht ausdrücklich für zulässig.

BAG, Urt. v. 20.6.2013 - 6 AZR 805/11 und BAG, Urt. v. 10.4.2014 - 2 AZR 647/13