Urlaub während Elternzeit

Gordon Neumann

Nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts können Arbeitgeber nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses den Erholungsurlaub eines Arbeitnehmers nicht mehr gem. § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG  kürzen.

Nach der erwähnten Vorschrift kann der Arbeitgeber den Erholungsurlaub für jeden vollen Monat der Elternzeit um ein Zwölftel kürzen. Es gibt also nicht etwa einen Automatismus, wonach während der Elternzeit kein Urlaubsanspruch entstehen würde. Unternimmt der Arbeitgeber nichts, erwirbt der Arbeitnehmer also auch in Zeiten, in denen er gar nicht arbeitet, seinen (vollen regulären) Urlaubsanspruch.

Der Arbeitgeber darf aber erklären, dass er den Anspruch kürzt. Eine bestimmte Frist oder Form für diese Erklärung ist im Gesetz nicht vorgesehen.

Bislang konnte der Arbeitgeber diese "Kürzungserklärung" auch noch nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses abgeben. Dies hat sich nach dem aktuellen Urteil nun geändert:

Die Kürzungsbefugnis setze nach dem BAG voraus, dass der Anspruch auf Erholungsurlaub noch bestehe. Daran fehle es, wenn das Arbeitsverhältnis beendet sei und der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaubsabgeltung habe. Die anderslautende bisherige Rechtsprechung habe auf der Surrogatstheorie beruht, die der Senat inzwischen vollständig aufgegeben habe (BAG, Urt. v. 19.5.2015 – 9 AZR 725/13).

Kurzform: Nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann der Arbeitgeber den Urlaubsanspruch nicht mehr kürzen.

Tipp für Arbeitnehmer: Wenn das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit gekündigt wird, nicht das Thema Urlaub vor dem rechtlichen Ende ansprechen, sondern den letzten Arbeitstag, also den letzten Tag der Kündigungsfrist, abwarten.

Tipp für Arbeitgeber: Wenn das Arbeitsverhältnis während der Arbeitszeit gekündigt wird, unbedingt daran denken, dass eine etwaig beabsichtigte Kürzung des Urlaubs nur noch bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses erklärt werden darf. Diese "Kürzungserklärung" sollte dann unbedingt beweisbar erfolgen, also schriftlich gegen Empfangsbestätigung oder als eingeschriebener Brief.