
Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei privater Handynutzung
In § 87 BetrVG (Betriebsverfassungsgesetz) sind etliche MItbestimmungsrechte aufgeführt. Man spricht hier auch von erzwingbarer Mitbestimmung, weil der Betriebsrat eine Vereinbarung zu den dort genannten Punkten erzwingen kann. In § 87 Absatz 2 BetrVG heißt es nämlich, dass die Einigungsstelle entscheidet, falls eine Einigung über eine der in Absatz 1 genannten Angelegenheiten nicht zustande kommt.
Eine solche Angelegenheit der erzwingbaren Mitbestimmung ist nach § 87 Absatz 1 Nr. 1 BetrVG "Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb".
Im vorliegenden Fall hat der Arbeitgeber ohne Beteiligung des Betriebsrats angeordnet, dass die Arbeitnehmer ihr privates Mobiltelefon während der Arbeitszeit nicht zu privaten Zwecken nutzen dürfen. Die Frage lautet, ob ein solches Verbot der privaten Handynutzung mitbestimmungspflichtig nach § 87 Absatz 1 Nr. 1 BetrVG ist.
Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hatte dies 2009 verneint (LAG Rheinland-Pfalz v 30.10.2009 - 6 TaBV 33/09). Das Arbeitsgericht München hat in einer aktuellen Entscheidung gesagt, dass der Begriff des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb auch im Lichte des Grundgesetzes gesehen werden muss. Es geht letztlich um die freie Entfaltung der Persönlichkeit und somit um Persönlichkeitsrechte der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Wenn ein arbeitgeberseitiges Verbot das Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einschränkt, hat diese vom Arbeitgeber aufgestellte Verhaltensregel somit einen kollektiven Bezug und der Betriebsrat muss mitbestimmen.
Das Arbeitsgericht München hat also entschieden, dass der Arbeitgeber kein generelles Verbot der privaten Handynutzung aussprechen darf, ohne vorher den Betriebsrat zu beteiligen.
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