Kundenbewertung bzw. Kundenbefragung per Email nur nach vorheriger Einwilligung (OLG Dresden, Urteil vom 24.04.2016, Az. 12 U 1773/13)

Andreas Will

Das Oberlandesgericht Dresden hat mit Urteil vom 24.04.2016, Az. 12 U 1773/13 entschieden, dass die per Email an den (ehemaligen) Kunden gerichtete Aufforderung, die Leistung des Anbieters zu bewerten, der vorherigen Zustimmung des Kunden bedarf. Das Oberlandesgericht hat solche Nachrichten als Werbung qualifiziert.

Fazit: Es muss in den Pflichtinformationen/AGB und der Datenschutzerklärung des Unternehmens eine Regelung zum Bewertungsverfahren enthalten sein.

Fehlt es am Einverständnis des Kunden, ist die Gefahr einer Abmahnung und kostenintensiver gerichtlicher Auseinandersetzungen gegeben. Die kompetente Unterstützung eines Fachanwalts für gewerblichen Rechtsschutz verhindert diese und Sie können das gesparte Geld anderweitig verwenden.

Davon zu unterscheiden ist die mitunter strittige Bewerbung von ähnlichen Angeboten des Anbieters per Email gegenüber dem ehemaligen Kunden, nachdem ein Kauf einmal abgeschlossen war. § 7 Abs. 3 UWG sieht hier eine Ausnahme der Voraussetzung der vorherigen Zustimmung vor. Auch die Einhaltung dieser Ausnahmebestimmung sollte aber anwaltlich geklärt werden, bevor es mit  der Werbung losgeht.

Haben Sie deswegen bereits eine Abmahnung erhalten? Möglicherwiese gelingt es, dem Gegner erfolgreich Einwände entgegenzuhalten.