
Krank melden geht ganz einfach
Sowohl bei Arbeitnehmern als auch bei Arbeitgebern herrscht der weit verbreitete Irrglaube, man müsse bei einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit lediglich innerhalb von drei Tagen den gelben Schein (Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung) vorlegen. Damit habe der Arbeitnehmer seine Pflichten erfüllt.
Das ist unzutreffend. Gem. § 5 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz muss der Arbeitnehmer den Arbeitgeber unverzüglich über eine Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer informieren. Unverzüglich heißt, sobald es dem Arbeitnehmer zumutbar möglich ist.
Das bedeutet in der Praxis:
Wenn der Arbeitnehmer morgens mit einer schweren Erkältung aufwacht, muss er sofort beim Arbeitgeber anrufen und diesen informieren. Kann er nicht sprechen, muss er jemanden Dritten bitten, bei der Firma anzurufen und Bescheid zu sagen.
Wenn also ein Arbeitnehmer mit einer Erkältung erst zum Arzt geht, die Krankschreibung abwartet und dann nach dem Aufsuchen der Apotheke und einem kurzen Erholungsschläfchen im Betrieb anruft, verstößt er damit gegen die (gesetzlichen) Pflichten. Dann hat man nicht mehr "unverzüglich" Bescheid gesagt.
Derartige Verstöße können den Arbeitgeber zum Ausspruch einer Abmahnung oder im Wiederholungsfall sogar zu einer Kündigung berechtigen. Hintergrund der Vorschrift ist natürlich das Interesse des Arbeitgebers, seine Arbeiten entsprechend planen zu können.
Der Gesetzestext lautet:
§ 5 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz:
Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen. Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen. [...]
Mein Tipp für Arbeitnehmer: Es ist sehr wichtig, die oben beschriebenen Meldepflichten ernst zu nehmen. Man tut grundsätzlich gut daran, dafür zu sorgen, dass man die rechtzeitige Krankmeldung im Streitfall später auch beweisen kann. Das kann z.B. dadurch geschehen, dass man einen - möglichst unabhängigen - Zeugen anrufen lässt oder dass man zusätzlich einem Kollegen Bescheid sagt. Ich empfehle eine Mitteilung per Email, Fax und Telefon. Also auf möglichst vielen Wegen, um einen Beweis dafür zu haben, dass man die Pflicht zur unverzüglichen Mitteilung der Arbeitsunfähigkeit (und deren voraussichtlicher Dauer) ordnungsgemäß erfüllt hat.
Bei weiterführenden Fragen wenden Sie sich gerne an Rechtsanwalt Neumann: neumann@wns-partner.de Tel.: 040-32809780 oder 0431-9828620
WNS Will+Partner Fachanwälte | Rechtsanwälte mbB ist eine überregional tätige Fachanwaltskanzlei mit Standorten in Hamburg und Kiel. Rechtsanwalt Neumann berät als Fachanwalt für Arbeitsrecht seit vielen Jahren auf den Gebieten des individuellen und kollektiven Arbeitsrechts einschließlich des Schwerbehindertenrechts. Er ist u.a. langjähriger Referent beim Institut zur Fortbildung von Betriebsräten (ifb) und schult regelmäßig Betriebsräte und Schwerbehindertenvertretungen. Nutzen Sie das Angebot einer ersten kostenlosen Rechtseinschätzung.