
Keine Antwort auf modifizierte Auftragsbestätigung oder: Schweigend 11.000 € gespart...
Eine Klage gegen unseren Mandanten auf Zahlung von rund 11.000 € ist abgewiesen worden.
Ein Softwareunternehmen schickte ein Angebot in der Form eines Vertrags, das eine monatliche Vergütung vorsah. Unser Mandant bat das Unternehmen, einige Änderungen vorzunehmen und das geänderte Angebot bzw. das Vertragswerk zur Unterzeichnung erneut an ihn zu senden. Das Unternehmen machte es sich zu leicht: Es teilte unserem Mandanten mit, dass es die von ihm vorgeschlagenen Änderungen akzeptiere und von einem Vertragsschluss ausgehen würde. Dann geschah monatelang nichts, bis unser Mandant eine Rechnung über mehr als 11.000 € erhielt, die ihn überraschte.
Das Landgericht Lüneburg (Gesch.-Nr. 1 O 286/13) hatte im Ergebnis darüber zu entscheiden, ob von einem wirksamen Vertragsschluss auszugehen ist, wenn ein Angebot unter Abänderung und mit der Bitte, einen entsprechenden neuen Vertrag aufzusetzen, angenommen wird und diese abgeänderte Vertragsannahme von der anderen Partei bestätigt, ein neuer Vertrag jedoch nicht aufgesetzt wird. Im Ergebnis entschied das Landgericht Lüneburg, dass ein Vertragsschluss nicht zustande gekommen sei, da zwischen den Parteien keine wirksame Einigung vorliege. Der Beklagte habe durch die Abänderung des Vertrags das Angebot des Klägers abgelehnt und diesem damit gleichzeitig selbst ein neues Angebot unterbreitet.
Die Antwort der Klägerin auf die Änderungswünsche der Beklagten sei als modifizierte Auftragsbestätigung anzusehen. Das Schweigen auf eine modifizierte Auftragsbestätigung könne aber auch im kaufmännischen Verkehr nicht als Zustimmung angesehen werden.
Unser Mandant freut sich. Ob die Klägerin in die Berufung geht und mit welchem Ergebnis, bleibt abzuwarten.
(Co-Autorin: Mareike Schaaf, Rechtsreferendarin)