Kein Schadensersatz bei Weiternutzung kostenloser Inhalte nach Kündigung

Andreas Will

Glück gehabt oder Recht gesprochen? 

Es geht um die Frage, ob bei Beendigung eines Vertrags, der u.a. die Vereinbarung enthält, Bildnisse einer Partei unentgeltlich werblich nutzen zu dürfen, Ansprüche auf Zahlung einer fiktiven Lizenzgebühr entstehen, wenn die entsprechenden Fotografien nach Beendigung der Vertrags einfach weiter genutzt werden.

Dieser Frage hatte sich das eigentlich sachlich unzuständige Amtsgericht Hamburg-St. Georg (Az.: 912 C 271/13) zu stellen. Die von WNS Will+Partner vertretene Beklagte betreibt einen Internetauftritt für eine Vermittlungsagentur. Klägerin und Beklagte vereinbarten bei Vertragsschluss im Juni 2012, dass von der Klägerin, die ihre Dienste über die Agentur und Internetseiten der Beklagten bewerben wollte, Bilder angefertigt und veröffentlicht werden sollen, um sie selbst, aber auch die Agentur als Ganzes entsprechend auf der Internetseite der Beklagten zu bewerben. Die Klägerin übertrug die Rechte an den Bildern unentgeltlich an die Beklagte. Nachdem die Klägerin ein Jahr später den Vertrag kündigte und bei der Beklagten um die Löschung ihres Profils einschließlich der Bilder bat, aber diese der Aufforderung erst nach einigen Wochen nachkam, verlangte die Klägerin schließlich Zahlung einer fiktiven Lizenzgebühr.

Das Gericht entschied im Ergebnis, dass ein solcher Anspruch auf Zahlung einer fiktiven Lizenzgebühr nicht bestehe. Die Klägerin habe lediglich einen Unterlassungsanspruch. Der Schadensersatzanspruch scheitere daran, dass keine von Anfang an rechtswidrige Nutzung der Bilder stattgefunden habe und auch von Anfang an keine Vergütung vorgesehen war. Vielmehr sei eine indirekte Honorierung erfolgt dadurch, dass die Klägerin durch die Bewerbung mit Bildern die Möglichkeit erhielt, gebucht zu werden. Derartige Gewinnerwartungen seien jedoch nicht vermögensrechtlich geschützt.

Eine denkwürdige Entscheidung, die wir da erstritten haben. Allerdings hat sie die Berufungsinstanz nicht überstanden. Wir haben daher einen Vergleich mit der Gegenseite schließen müssen, der immerhin für unsere Mandantschaft günstig geblieben ist.

 

(Co-Autorin: Mareike Schaaf, Rechtsreferendarin)