Influencerin als Unternehmerin: Bundesgerichtshof zum Thema Werbung

Andreas Will

Influencer/innen müssen bei der Entscheidung, ob sie für eigene Produkte oder Produkte anderer Unternehmen werben, sorgfältig sein. Eine Influencerin, die Waren und Dienstleistungen anbietet und über ihren Auftritt in sozialen Medien (hier: Instagram) bewirbt, ist geschäftlich "unterwegs". Bewirbt sie / er Produkte Dritte, dann gilt entsprechendes, wenn dafür eine Gegenleistung anfällt. Aber auch ohne Gegenleistung kann die Werbung für Produkte Dritter geschäftlich sein. Das ist dann der Fall, wenn ein Beitrag nach seinem Gesamteindruck übertrieben werblich ist, also einen "werblichen Überschuss enthält, so dass die Förderung dfremden Wettbewerbs eine größere als eine notwendig begleitende Rolle spielt". BGH I ZR 90/20, Urteil vom 09.09.2021

Die Einordnung in geschäftliches Handeln ist u.a. wichtig bei der Entscheidung, ob bestimmte Informationen zusätzlich von dem Influencer/der influencerin bereit gehalten werden müssen wie zum Beispiel der Hinweis, dass es sich bei Beiträgen um Werbung handelt.

 

Sie sind Influencer/in und sind sich nicht sicher, welche Maßnahmen Sie treffen müssen? Fragen Sie Rechtsanwalt Andreas Will, 040 328 09 78 0, will@wns-partner.de