
Industrieprodukte „Made in Germany“?
Nach einer Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 05.04.2011 (Az.: I-20 U 110/10) gilt im Hinblick auf die Verwendung des werblichen Herkunftshinweises "Made in Germany" oder auch "Hergestellt in Deutschland", dass alle wesentlichen Herstellungsschritte in Deutschland durchgeführt worden sein müssen.
In dem der Entscheidung zugrundeliegenden Fall war ein Besteckset betroffen. Auf der Produktverpacukung und einem Inlet war der Zusatz "Made in Germany" angebracht. Dies traf für die Löffel und Gabeln auch unstreitig zu. Anders verhielt es sich mit den Messern. Die Rohmesser wurden in China hergestellt und in Deutschland poliert.
Die Eigenschaft einer Ware, in Deutschland hergestellt zu sein, stellt einen wertbestimmenden Faktor dar. Bei dessen Fehlen wird der Erwerber in die Irre geführt, der die Behauptung aufstellende Unternehmer erwirbt einen unlauteren Wettbewerbsvorteil gegenüber seinen Mitbewerbern (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 UWG).
Das OLG Düsseldorf ist der Auffassung, dass die Behauptung, die Ware sei in Deutschland hergestellt nur dann aufgestellt werden dürfe, wenn diese maßgeblich auch in Deutschland hergestellt wird. Diese Eigenschaft hat es dem Messerset jedenfalls abgesprochen, weil dies zum Teil im Ausland produziert wurde.