IDO verliert teilweise (erste und zweite Instanz) in Bezug auf angeblich fehlenden Hinweis über Speicherung des Vertragstextes

Andreas Will

Der IDO hat nach Abmahnung wegen angeblich fehlender Hinweise auf Speicherung des Vertragstextes beim Landgericht Hamburg und beim Hanseatischen Oberlandesgericht eine Teilabweisung kassiert.

Das Landgericht Hamburg (Beschluss vom 21.11.2017, 315 O 433/17, zur Vorlage beim Hans. OLG Hamburg, Ausgang offen) vertritt die Auffassung, dass der Verbraucher bereits von der Plattform (hier DAWANDA) alle relevanten informationen über die Speicherung des Vertragstextes  erhält, insbesondere dass und ggf. wo der Vertragstext gespeichert ist. Zwar verpflichte § 312 i Abs. 1 Nr. 4 BGB den Unternehmer, dem Kunden die Möglichkeit zu verschaffen, die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) bei Vertragsschluss abzurufen und in wiedergabefähiger Form zu speichern. Nach Aufassung des Landgerichts kommt der Unternehmer dieser Verpflichtung nach, wenn die Internethandelsplattform diese Verpflichtung für ihn erfüllt. Nur wenn diese vom Gesetz vorgeschriebene Möglichkeit nicht besteht, muss der Unternehmer den Kunden entsprechend unterrichten. Das Landgericht verweist hier auch auf den Kommentar Palandt/Weidenkaff, 77. Auflage, Art. 246 c EGBGB, Rdnr. 3). Der Antragsteller habe demzufolge glaubhaft machen müssen, dass der Antragsgegner seiner Verpflichtung aus § 312 i Abs. 1 Nr. 4 BGB entweder selbst oder durch die Plattform DAWANDA nicht nachkomme und dennoch die erforderlichen Hinweise nicht erteile.  Das ist im Verfahren beim LG Hamburg aber nicht vom IDO glaubhaft gemacht worden, weshalb sein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung und in diesem Punkt zurückgewiesen worden ist und die sofortige Beschwerde dagegen bisher jedenfalls erfolglos geblieben ist. 

Es ging weiter, und das Hanseatische Oberlandesgericht hat die sofortige Beschwerde des IDO zurückgewiesen (hans. OLG hamburg, 3 W 104/17, Beschluss vom 26.02.2019).Die Entscheidung ist also rechtskräftig es sei denn, der IDO geht damit noch zum BGH. Die Begründung ist eine andere. Demnach hatte der IDO es nicht glaubhaft gemacht, dass die notwendige Information nicht rechtzeitig vor Vertragsabschluss den Käufer, etwa im Warenkorb in einer dortigen zusammenfassung der Bestellung und deren Bedingungen erreichte. Die Beweislast dafür, dass das nicht der Fall ist, liege insoweit bei dem Antragsteller. Dieser hat aber nur Ausdrucke des Angebotes der Antragsgegnerin vorgelegt.Das reiche nicht aus. Es gebe auch keine sekundäre Beweislast des Händlers, da diese Dinge auch für den IDO in der Handelsplattform sichtbar seien.

Auch soweit der Antragsteller (IDO) begehrt hat, der Antragsgegnerin zu verbieten, ein Musterwiderrufsformular mit einer Telefonnummer zu verwenden, hat bereits das Landgericht Hamburg seinen Verfügungsantrag zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass auch ein telefonischer Widerruf möglich sei.Das ist damals bereits rechtskräftig geworden.

 

Sie haben eine Abmahnung vom IDO erhalten? Rechtsanwalt Will kann Ihnen in diesen Fällen meistens zumindest zum Teil helfen, die Zurückweisung abgemahnter Verhaltensweisen außergerichtlich oder auch gerichtlich zu erreichen.Wir raten davon ab, einfach eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abzugeben und zu hoffen, dass der Fall damit erledigt ist. 

Beratung sofort unter 040 32809780, RA Will