Identifizierende Berichterstattung in sogenannten Onlinearchiven z.B. von Verlagen zeitlich ausgebremst!

Andreas Will

Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 07.07.2015 (7 U 29/12) hat entschieden, dass auch wahre bzw. zum Zeitpunkt der Erstveröffentlichung rechtmäßige, Personen identifizierende Beiträge (unter Namensnennung) nicht ewig unverändert im Internet vorgehalten werden dürfen.

In dem vom Hans. OLG zu entscheidenden Fall war es so, dass über ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren mit tagesaktuellem Bezug unter Nennung der Namen der Beteiligten berichtet wurde. Dieser Artikel wurde anschließend in das "Archiv" des Verlags verschoben und dort unverändert fast fünf Jahre lang öffentlich zugänglich gemacht. Er war, auch bei Eingabe des Namens eines der Beteiligten, über Suchmaschinen sofort auffindbar, da der Artikel in der Ergebnisliste mit Textauszügen ("Snippets") erschien.

Das Hans. OLG verurteilte den Verlag nun, es zu unterlassen, den Artikel auf seinem Internetauftritt in der Weise zum Abruf bereitzuhalten, dass dieser durch Eingabe des Namens des Klägers in Internet-Suchmaschinen von diesen aufgefunden und in den Ergebnislisten ausgewiesen werde.

 

Aus der Entscheidung:

 

"Die Abwägung ergibt daher, dass die Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Betroffenen durch ein Vorhalten älterer Beiträge im Internet in der Weise aufgefangen werden kann, dass ein unmittelbarer Zugriff auf diese Beiträge durch ihre Auffindbarkeit über eine bloße Eingabe des Namens des Betroffenen in eine Internet-Suchmaschine verhindert wird. Ist ein solcher Zugriff möglich, liegt darin eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, gegen die der Betroffene aus § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB analog vorgehen kann."

 

http://www.rechtsprechung-hamburg.de/jportal/portal/page/bsharprod.psml?doc.id=KORE217942015&st=ent&showdoccase=1&paramfromHL=true#focuspoint