Heimliches Aufzeichnen eines Personalgesprächs

Gordon Neumann

In der anwaltlichen Praxis werde ich immer wieder damit konfrontiert, dass Arbeitnehmer Ansprüche mit Hilfe von heimlich mitgeschnittenen Gesprächen beweisen wollen. Die Zahl solcher Fälle ist in den letzten Jahren spürbar angestiegen, was ich mir mit den technischen Möglichkeiten der immer beliebter gewordenen Smartphones erkläre.

Aus anwaltlicher Sicht ist darauf hinzuweisen, dass es sich beim heimlichen Aufnehmen und der anschließenden Verwendung eines vertraulichen (Personal-)Gesprächs um einen schwerwiegenden Verstoß gegen arbeitsvertragliche Pflichten handelt. Der Arbeitgeber kann dies zum Anlass nehmen, auch ohne vorherige Abmahnung zu kündigen. Das heimliche Aufnehmen eines vertraulichen (Personal-)Gesprächs ist folglich grundsätzlich geeignet, eine ordentliche (verhaltensbedingte) als auch eine außerordentliche (= fristlose) Kündigung zu rechtfertigen.

Angesehen davon, kann das heimliche Mitschneiden eines vertraulichen Gesprächs auch strafrechtlich relevant sein.

Es ist somit dringend davon abzuraten, vertrauliche Gespräche mit dem Smartphohe aufzuzeichnen.

In einem kürzlich vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz entschiedenen Fall (Urteil vom 3.2.2016, 7 Sa 220/15) war die ausgesprochene Kündigung wegen des heimlichen Mitschneidens von Gesprächen mit dem Vorgesetzten wirksam. Das zeigt, dass es sich nicht nur um einen theoretischen Fall handelt, sondern dass das oben Ausgeführte durchaus praktische Relevanz hat.

Bei weiterführenden Fragen wenden Sie sich gerne an Rechtsanwalt Neumann: neumann@wns-partner.de oder 040-32809780

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