
Haben befristet beschäftigte Betriebsratsmitglieder Anspruch auf einen unbefristeten Arbeitsvertrag?
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte kürzlich den Fall zu entscheiden, ob ein befristet beschäftigter Arbeitnehmer, der zwischenzeitlich in den Betriebsrat gewählt wurde, Anspruch auf einen Folgevertrag nach Ablauf der Befristung hat.
Einem Betriebsratsmitglied darf bekanntlich nicht ordentlich gekündigt werden ("Sonderkündigungsschutz" gem. § 15 KSchG). Die Frage lautet, ob es dann in Ordnung ist, einen befristeten Arbeitsvertrag nicht zu verlängern, weil dies dazu führt, dass das Betriebsratsmitglied aus dem Gremium ausscheidet.
Das BAG hat nun entschieden (BAG, Urteil vom 25.06.2014 - 7 AZR 847/12), dass das Betriebsratsmitglied grundsätzlich keinen Anspruch auf Verlängerung des (befristeten) Arbeitsvertrags hat. Etwas anderes gilt nur, wenn bewiesen werden kann, dass der Folgevertrag gerade wegen der Betriebsratstätigkeit verweigert wurde. In diesem Fall besteht wegen einer unzulässigen Benachteiligung gem. § 78 BetrVG ein Anspruch auf Abschluss eines Folgevertrags.
Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen hatte in der Vorinstanz mit Urteil vom 08.08.2012 (2 Sa 1733/11) entschieden, dass Arbeitsverträge auch dann ohne Sachgrund befristet werden können, wenn der Arbeitnehmer während der Laufzeit des Vertrags in den Betriebsrat gewählt wurde. Auch dieser Wertung hat sich das BAG nun angeschlossen.
Das Arbeitsgericht München hatte einen vergleichbaren Fall wenige Jahre zuvor zugunsten des (befristet beschäftigten) Betriebsratsmitglieds entschieden (ArbG München, Urteil vom 08.10.2010 - 24 Ca 861/10).
Meine konkrete Empfehlung: Wie das Urteil des Arbeitsgerichts München zeigt, ist es nicht von vornherein aussichtslos, gegen das "Auslaufen" des befristeten Vertrags vorzugehen, auch wenn das jetzt vorliegende Urteil des BAG die Hürden erhöht hat. Eine qualifizierte Beratung durch einen spezialisierten Rechtsanwalt sollte in jedem Fall erfolgen. Wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass gerade wegen der Betriebsratstätigkeit nicht verlängert wird, besteht auch nach dem neuen Urteil des BAG Anspruch auf Abschluss eines Folgevertrags. BItte beachten Sie, dass dafür Fristen eingehalten werden müssen.
Anmerkung: Es lohnt sich insbesondere dann zu kämpfen, wenn die Befristung nicht vor, sondern wärhend der Amtszeit des Betriebsrats vereinbart wurde. Wird ein befristeter Vertrag eines BR-Mitglieds nicht verlängert, muss man Indizien vortragen, die den Schluss zulassen, der Vertrag wurde gerade wegen der BR-Tätigkeit nicht verlängert (sog. abgestufte Darlegungslast).