
Gerichtsstand und anzuwendendes Recht bei Handelsvertretern und Vertragshändlern im grenzüberschreitenden Verkehr
Gerichtsstand und Rechtsanwendung bei Handelsvertretern für ausländische (Europa) Unternehmen
Auf Grund der Häufung solcher Fälle in letzter Zeit will ich hier von grenzübergreifenden Verträgen von Handelsvertretern und Vertragshändlern berichten bzw. die Frage der Rechtsanwendung und der Gerichtszuständigkeit beantworten, soweit vertraglich hierüber nichts geregelt ist.
Handelsvertreter und Vertragshändler haben, wie den meisten bekannt ist, bei Vertragsende in der Regel Anspuch auf Zahlung einer Ausgleichszahlung (Abfindung), sowie (Vertragshändler) Investitionskostenerstattung, Schadensersatz. Kündigt der Unternehmer dem Handelsvertreter oder der Importeur/Hersteller dem Vertragshändler oder will dieser aus Gründen, die in der Sphäre es Unternehmers liegen, das Vertragsverhältnis beenden, so ist in der Regel eine Abfindung, die sogenannte Ausgleichszahlung, an den scheidenden Handelsverteter bzw. Vertragshändler zu zahlen.
Die Anspruchsgrundlage ergibt sich aus § 89 b HGB, also einem Deutschen Gesetz. Dieses gilt direkt und unmittelbar für Handelsvertreter.
Auf Vertragshändler ist es analog, also entsprechend anwendbar. Hierzu ist es insbesondere erforderlich, dass der Vertragshändler in die Vertriebs- und Absatzorganisation des Produzenten eingegliedert sein muss, wie es der Handelsvertreter ist. Das wird bejaht, wenn (kumulativ) die Verpflichtung zu umfassender Berichterstattung über den Geschäftsverlauf, die Vorlage des Jahresabschlusses, die Gewährung von Einsicht in Geschäftsunterlagen und die Teilnahme an Händler- und Betriebsvergleichen vereinbart wird. Aufgrund einer vertraglichen Verpflichtung des Vertragshändlers muss der Unternehmer in der Lage sein, die Vorteile des vom Vertragshändler geworbenen Kundenstammes auf sich überzuleiten (u. a. BGH 12.01.2000 - VIII ZR 19/99). Die freiwillige Mitteilung von Gutschriften durch den Vertragshändler genügt nicht. In der Regel liegt keine Eingliederung in die Vertriebs- und Absatzorganisation des Produzenten vor, wenn der Vertragshändlervertrag nicht in schriftlicher Form abgefasst ist (BGH 25.03.1998 – VIII ZR 337/96).
Es ist, wenn nichts vereinbart ist, das am Sitz des Vertragshändlers, Handelsvertreters, Vertriebs geltende Recht auf den Vertrag anzuwenden (Art. 4 Abs. 1 lit. f VO ROM I). Gerichtsstand für Streitigkeiten aus dem Vertriebsvertrag ist der Sitz des Handelsvertreters bzw, Vertragshändlers gem. Art. 5 Nr. 1 lit. b der EuGVVO (OLG Köln 12.02.2007 – 19 U 11/07 = IHR 2007, 200).
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