Gefällt mir-Button gefällt nur bei Einverständnis

Andreas Will

Gefällt mir-Button (Like) nicht unkommentiert und ohne ausdrückliches Einverständnis des Besuchers / Nutzers verwenden. Anderenfalls drohen Abmahnungen.

Viele wissen es seit langer Zeit: Wer Facebook nutzt, gibt viele Daten preis. Entsprechendes gilt auch, wenn Facebook-Nutzer oder auch andere User, die dort gar nicht Mitglied sind, Internetseiten besuchen, auf denen ein Gefällt mir-Button eingesetzt wird und zwar unabhängig davon, ob sie diesen anklicken oder nicht.

Nun hat das Landgericht Düsseldorf auf betreiben der Verbraucherzentrale in einem Verfahren gegen Peek & Cloppenburg entschieden, dass die Rechtmäßigkeit einer Datenweitergabe der Besucher von Internetseiten von Drittanbietern via Gefällt mir-Button an Facebook das ausdrückliche Einverständnis des Nutzers voraussetzt.

Es wird verschiedentlich geraten, den Gefällt mir-Button zweistufig einzusetzen. Beim ersten Anklicken des Daumens würde sich eine Datenschutzerklärung öffnen, mit welcher sich der Nutzer einverstanden erklärt. Erst dann würde die Funktion des Gefällt mir-Buttons auf der verwendeten Seite ausgelöst und Daten gesammelt werden.

Eine andere Möglichkeit für Unternehmen besteht darin, sogenannte Shariff-Buttons zu verwenden. Hierbei handelt es sich um Buttons, die explizit angeklickt werden müssen, um die Verbindung zum sozialen Netzwerk herzustellen. 

Wir sind der Überzeugung, dass beide Möglichkeiten keine absolute Sicherheit geben. Wer diese sucht, müsste auf solche Werbemöglichkeiten wie den Like-Button zu Gunsten des Datenschutzes verzichten oder auf eine eigene Facebook-Seite verlinken und dort entsprechend mit "Likes" werben, ohne den Gefällt mir-Button auf seinen internetseiten einzusetzen. Entsprechendes gilt für alle anderen Netzwerke im Grunde auch. Wir raten hier zur Vorsicht und ggf. Trennung der Werbemaßnahmen.