Freie Mitarbeiter und Schwerbehindertenvertretung

Gordon Neumann

Viele Unternehmen beschäftigen neben den "Stammarbeitnehmern" auch sogenannte freie Mitarbeiter. Es handelt sich um dabei um Mitarbeiter, die keinen normalen Arbeitsvertrag haben. Sie arbeiten selbstständig und schließen daher Dienstverträge (und keine Arbeitsverträge) mit ihren Auftraggebern ab. Es hat sich auch die Bezeichnung "freelancer" eingebürgert.

Ab 5 schwerbehinderten (nicht nur vorübergehend) beschäftigten Menschen in einem Betrieb wird die Schwerbehindertenvertretung gewählt. Das Gesetz spricht übrigens auch von der Vertrauensperson.

Die Frage lautet, ob diese die Schwerbehindertenvertretung ("SBV"), also die Vertrauensperson, auch von den freien Mitarbeitern gewählt werden darf und ob diese dann später auch von der SBV vertreten werden.

Die Antwort lautet: Das Gesetz stellt nicht auf die Arbeitnehmereigenschaft ab, sondern darauf, ob ein schwerbehinderter Mensch bei einem bestimmten Unternehmen (genauer: Betrieb) beschäftigt ist. Ob dieser Mensch auf der Grundlage eines Arbeitsvertraegs oder Dienstvertrages beschäftigt wird, spielt für die Wahlberechtigung zur Wahl der SBV keine Rolle.

Einzige Ausnahme: Ein zum Kreis der schwerbehinderten Menschen zählender freier Mitarbeiter darf dann nicht mitwählen, wenn er nur in geringem Umfang in dem Betrieb beschäftigt ist. Erforderlich ist also mit anderen Worten, dass der "Freie" in einem gewissen Umfang (und nicht nur vorübergehend) beschäftigt ist. Eine klare Grenzziehung kann hier in Ermangelung einschlägiger Rechtsprechung leider nicht rechtssicher vorgenommen werden.

Wenn diese Voraussetzung vorliegt, kann der "Freie" grundsätzlich auch zur Vertrauensperson gewählt werden (Ausnahme: Es fehlt kraft Gesetzes die Wählbarkeit zum Betriebs- oder Personalrat. Das ist beispielsweise bei Leiharbeitnehmern der Fall, vgl. § 14 Abs. 2 S. 1 AÜG oder bei einer entsprechenden strafgerichtlichen Verurteilung).

Die gewählte SBV vertritt alle schwerbehinderten Menschen im Betrieb, unabhängig davon, ob diese einen Arbeitsvertrag oder Dienstvertrag haben.

Bei weiterführenden Fragen wenden Sie sich gerne an Rechtsanwalt Neumann: neumann@wns-partner.de oder 040-32809780

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