
Framing erlaubt, wenn die Quelle mit Erlaubnis des Rechteinhabers (z.B. auf YouTube) öffentlich zugänglich gemacht bzw. wiedergegeben wird.
Urteil vom 9. Juli 2015 - I ZR 46/12 - Die Realität II
Der u.a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshof hat am 09.07.2015 entschieden, dass keine Urheberrechtsverletzung vorliegt, wenn urheberrechtlich geschützte Inhalte, die auf einer anderen Internetseite mit Zustimmung des Rechtsinhabers für alle Internetnutzer zugänglich sind, im Wege des "Framing" in anderen Internetseiten eingebunden werden. Dies jedenfalls dann, wenn die Ursprungsdatei, die vorliegend in Gestalt eines Werbefilms über Wasserfilter bei YouTube öffentlich zugänglich gemacht wurde, mit Erlaubnis des Rechteinhabers dort veröffentlicht wurde. Dies muss nun im Wege der Zurückverweisung an das Berufungsgericht (OLG München) geklärt werden. Der BGH hat in der oben genannten Entscheidung bereits durchblicken lassen, dass im Falle einer mit Willen und Wissen des Rechteinhabers erfolgte Veröffentlichung des Inhaltes auf YouTube dazu führt, dass der Rechteinhaber gegen Framing nichts einwenden kann, da ihm, dem Rechteinhaber, beim Framing die Hoheit darüber, ob veröffentlicht wird oder nicht, verbleibt.
EuGH - Beschluss vom 21. Oktober 2014 - C-348/13, GRUR 2014, 1196 = WRP 2014, 1441 - BestWater International/Mebes und Potsch
BGH - Beschluss vom 16. Mai 2013 - I ZR 46/12, GRUR 2013, 818 = WRP 2013, 1047 - Die Realität I,
OLG München - Urteil vom 16. Februar 2012 - 6 U 1092/11, ZUM-RD 2013, 398
LG München I - Urteil vom 2. Februar 2011 - 37 O 15777/10
Karlsruhe, den 9. Juli 2015