
BGH zum Sternchenhinweis auf vom Gesamtpreis nicht erfasste Artikel
Es ging um einen Verkaufsprospekt für Möbel, in diesem Falle ein Schlafzimmer. Das Angebot beinhaltete deutlich herausgestellt Schrank, Doppelbett und Nachtkonsolen, die zu einem herausgehobenen Sonderpreis bzw. Gesamtpreis angeboten worden sind. Gleichfalls mit abgebildete Teile allerdings - Lattenroste, Matratzen, Beimöbel und Dekorationsgegenstände - sollten von dem Gesamtpreis nicht erfasst sein.
Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 18.12.2014 - I ZR 129/13 - reicht dieses ohne einen Strenchenhinweis aus, wenn die vom Angebot tatsächlich erfassten Produkte so deutlich erkennbar sind, dass die nicht vom Angebot beinhalteten, gleichwohl mit abgebildeten Bestandteile unterhalb des Angebotes mit kleiner schwarzer Schrift als nicht dazugehörig gekennzeichnet werden (hier: "ohne Lattenroste, Matratzen, Beimöbel und Deko").