Abgas-Skandal: So kommen Sie zu Ihrem Recht auf Nacherfüllung, Rücktritt und Schadensersatz
Wir bieten Ihnen eine kostenlose Erstberatung über Möglichkeiten und Risiken zu Ihrem Fahrzeug an! In den meisten Fällen schuldet der Händler und VW auch die Erstattung der entstehenden Kosten. Wir erklären, wie es geht:
Der ursprünglich als "VW-Abgas-Skandal" wegen manipulierter CO2-Werte bekannt gewordene organisierte Fahrzeugmangel an Dieselfahrzeugen zieht mittlerweile weitere Kreise. Nicht nur Volkswagen-Fahrzeuge mit Dieselmotoren sind betroffen (hier Golf VI, Passat VII, Tiguan I, Polo, Jetta, Caddy und Transporter jeweils der Baujahre zwischen 2009 und 2014), sondern auch Fahrzeuge anderer Marken. Zu nennen sind hier Audi mit einer breiten Palette (Baujahre 2009-2014: A1, A3, A4, A5, A6, Q3, Q5, TT; 2015 und 2016 der 3 Liter-Motor mit 6 Zylindern (VW bestreitet den Vorwurf allerdings): Q5, Q7, A7, A8). Auch Porsche verwendet einen 3-Liter-Motor mit 6 Zylindern, der entsprechend manipuliert sein könnte (Cayenne, Bj. 2014-2016). Nicht zuletzt sind auch 1,2 Mio Fahrzeuge der Marke Skoda der Baujahre 2009-2013 betroffen (Fabia, Roomster, Octavia, Superb).
Aber auch bei den Angaben zum Stickoxid ist geschummelt worden.
Falschangaben stellen einen Fahrzeugmangel dar, den der Verkäufer zu verantworten hat, sowie Betrug durch den Hersteller
Die falsche Angabe von CO2-Werten stellt einen Sachmangel dar, der das Vertragsverhältnis zu Ihrem Händler berührt. Dieser ist auch erheblich, und zwar auch dann, wenn dessen Beseitigung in der Aktualisierung einer Software bestehen kann. Die Einschätzung, ob der Mangel erheblich ist oder nicht, ist insoweit im Sinne einer Betrachtung zum Zeitpunkt der Entdeckung des Mangels und ggf. der Rücktrittserklärung zu führen. Momentan kann wohl noch von einer Gefährdung der Zulassung und/oder erheblichen Umbaumaßnahmen am Motor oder der Abgasanlage ausgegangen werden. Da die Hersteller an verschiedenen Maßnahmen arbeiten und diese verschiedentlich bereits angeboten bzw. durchgeführt werden, muss man sich das jeweilige Modell und den Stand der Dinge genau anschauen, um die richtigen Maßnahmen als Käufer eines solchen Fahrzeuges zu ergreifen. Daneben haftet VW auf Grund von gesetzlichen Vorschriften auf Schadensersatz, nicht aber Gewährleistung.
Zuallererst: Verjährungseintritt verhindern!
Kostenlose Erstberatung unter 040-32809780 (RA Will) oder Termin vereinbaren...
Ansprüche gegen den Händler:
Die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen bzw. solchen aus der Mängelhaftung gegen den Verkäufer bzw. Händler tritt bei Verbrauchern mit Ablauf von zwei Jahren ab Übergabe des Fahrzeuges an Sie ein. Käufer, die ihr Fahrzeug für das Gewerbe bzw. Unternehmen nutzen, können auf Grund vertraglicher Regelungen bereits nach einem Jahr ausgeschlossen sein, ebenso Käufer von Gebrauchtwagen, für die die Gewährleistung im unternehmerischen Bereich ganz ausgeschlossen werden kann.
Zuallererst sollten Sie also mit Ihrem Händler einen Verjährungsverzicht vereinbaren, soweit dieser dazu bereit ist. Sollte das nicht der Fall sein, könnte durch eine Klagerhebung die Verjährung gehemmt werden.
Ansprüche gegen die Volkswagen AG bzw. VW:
VW schuldet aus dem Rechtsgrundsatz der unerlaubten Handlung Schadensersatz, aber keine Gewährleistung. Die Verjährung stellt erst drei Jahre ab Kenntnis des Kunden von allen Umständen ein Problem dar, also frühestens ab 18.09.2018, den am 18.09.2015 wurde der Dieselskandal insoweit aufgedeckt.
Was ist dann zu unternehmen?
Gegen den Händler/Verkäufer:
Man wird ihm eine Frist zur Nacherfüllung setzen müssen, um die weitergehenden Rechte (Schadensersatz, Rücktritt) ausüben zu können. Anschließend folgen aus dem Gesetz die Ansprüche auf Rückabwicklung, Schadensersatz Ersatz von Aufwendungen (z.B. Aufwand für Standheizung)), swoweit geltend gemacht. Übrigens: Lässt der Händler die Frist verstreichen, schuldet er auch die Erstattung aller anwaltlichen Kosten, die deswegen anschließend notwendig werden. Viele sogenannten Rechtsdienstleister behaupten, Sie als Kunde müssten alle Anwaltskosten stets selber tragen und werben damit, gegen 35% Beteiligung am Erlös günstig oder angeblich kosten- und risikolos für Sie tätig zu werden. Das ist falsch. Diese sogenannten Rechtsdienstleister, die gegen 35% Beteiligung in Massenverfahren ausschließlich die gegen VW bestehenden, verhältnismäßig einfach durchzusetzenden Schadensersatzansprüche verfolgen, lassen Sie mit den aufwändigeren Ansprüchen (ggf. Rücktritt, Weiterverfolgung der Sache bei fehlerhafter/fehlgeschlagener Mängelbeseitigung) allein. Zudem schuldet VW nach unserer Einschätzung und Überzeugung ebenso die Erstattung der Anwaltskosten, da diese im Schaden enthalten sind und die Beauftragung eines Rechtsanwalts auf Grund der Komplexität der Materie in diesen Fällen geboten ist. Sie haben bei Beauftragung eines Rechtsanwalts wegen deren Erstattung also am Ende überhaupt keine eigenen Kosten zu erwarten, wenn alles ordentlich verläuft. Bei den sogenannten Rechtsdienstleistern verbleiben immer die Beteiligungen bei diesen, bis zu 40% der Schadensersatz-Summe. Darauf baut man kein Vertrauen auf. Insbesondere wenn Sie rechtsschutzversichert sind, haben Sie ebenso wenig eigene Kosten, und zwar auch im Erfolgsfall. Dann sparen sie 35% Erfolgsbeteiligung.
Lassen Sie sich also nicht ver.... -schaukeln. Gehen Sie zum Anwalt.
Gegen VW/Volkswagen AG:
Hier sind Schadensersatzansprüche gem. §§ 823 I, sowie 823 II BGB i.V.m. § 263 StGB und weitere Normen des Schadensersatzrechts einschlägig. Dieser Schadensersatzanspruch wird in aller Regel aus einer Entschädigung in Geld bestehen bzw. in Geld kompensiert. Es sind Forderungen von bis zu 5.000 € möglich. Das Ergebnis hängt u.a. auch davon ab, wie alt das Fahrzeug mittlerweile ist und was es wert war/ist. Fakt ist, dass die Kosten der anwaltlichen Inanspruchnahme in diesen Fällen dann, wenn der Schadensersatzanspruch besteht, auch vom Schädiger zu erstatten sind. Sie müssen daher auch in diesen Fällen niemanden an Ihrem Ergebnis beteiligen. Gegenteilige Behauptungen halten wir für Geschäftemacherei.
Wir raten daher jedem Betroffenen, sich an einen Rechtsanwalt zu wenden, der ihn unabhängig berät und der anhand der gesetzlichen Gebühren mit Ihnen abrechnet, Sie zudem aber auch umfassend berät und vertritt und sich nicht nur die Rosinen herauspickt.
Andreas Will
Rechtsanwalt
