|
Anspruch gegen DENIC auf zweistellige Top-Level-Domain |
|
Im Einzelfall kann es begründet werden, entgegen der von der DENIC selbsterlassenen Richtlinien Anspruch auf eine zweistellige Top-Level-Domain zu erheben. So jedenfalls entschied das OLG Frankfurt am Main jüngst in der Sache www.vw.de. Das Gericht sah - anders als die erste Instanz- eine nicht sachgerechte Ungleichbehandlung des VW-Konzerns gegenüber Automobilherstellern mit drei Buchstaben, z.B. BMW. Der Anspruch VWs ist auf kartellrechtliche Regelungen (§ 20 GWB, Diskriminierungsverbot, Verbot unbilliger Behinderung) gestützt worden. In dieser Situation sieht es bei den "Dot-Coms" anders aus, hier wird (ICANN) mittlerweile die Versteigerung von Einzeichen-Domains vorbereitet. OLG Frankfurt a.M. Urt. v. 29.04.2008 - 11 U 32/04
|