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Werbungskostenabzug bei Kapitalanlagen I

Mit seinem Urteil vom 24.11.2009 (VIII R 30/07) hat der Bundesfinanzhof seine Auffassung bestätigt, dass die im Rahmen einer Kapitalanlage anfallenden Depot- und Verwaltungskosten insgesamt als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zu berücksichtigen sind. Eine Aufteilung der Werbungskosten auf die Einkünfte aus Kapitalvermögen und auf Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften ist nicht vorzunehmen.

 

Im entschiedenen Fall hatte der Steuerpflichtige aus seinem Depot Einkünfte aus Kapitalvermögen und Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften aus der Veräußerung von Wertpapieren erzielt und sämtliche Depot- und Verwaltungskosten als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abgezogen. Das Finanzamt wollte die Depot- und Verwaltungskosten im Verhältnis der Einnahmen aus Kapitalvermögen und aus der Veräußerung der Wertpapiere aufteilen.

 

Das Finanzgericht und der BFH haben der Klage des Steuerpflichtigen stattgegeben. Depot- und Verwaltungskosten sind in vollem Umfang als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abzuziehen, wenn sie durch die Erzielung von Einnahmen iS des § 20 EStG veranlasst sind, auch soweit die Aufwendungen nicht nur der Erzielung von Erträgen, sondern auch der Sicherung und dem Bestand der Kapitalanlagen dienen.

 


Praxishinweis:

 

Mit der zum 1.1.2009 eingeführten Abgeltungsteuer sind tatsächlich angefallene Aufwendungen wie Finanzierungskosten, Vermögensverwaltungsgebühren oder Depotgebühren nicht mehr als Werbungskosten abziehbar. Ausnahmen gelten nur für bestimmte Kapitalerträge.

 

Gerne prüfen wir für Sie, ob Sie Kapitalerträge erzielt haben, für die der Werbungskostenabzug ausnahmsweise noch möglich ist. Bitte sprechen Sie uns an und vereinbaren einen Termin. Unsere Kontakdaten finden Sie hier.