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Werbungskostenabzug bei Kapitalanlagen II

Mit seinem Urteil vom 24.11.2009 (VIII R 11/07) hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass die im Rahmen einer Kapitalanlage anfallende Vermögensverwaltungsgebühr insgesamt als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abzuziehen ist. Eine Aufteilung der Werbungskosten auf die Einkünfte aus Kapitalvermögen und auf Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften ist nicht vorzunehmen.

 

Im entschiedenen Fall hatten die Steuerpflichtigen aus ihren Depots Einkünfte aus Kapitalvermögen und Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften aus der Veräußerung von Wertpapieren erzielt. Die einheitlichen Vermögensverwaltungsgebühren hatten sie als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abgezogen. Das Finanzamt und das Finanzgericht wollten die einheitlichen Vermögensverwaltungsgebühren im Verhältnis der ertragbringenden zu den ertraglosen Wertpapieren sowie der positiven wie negativen Veräußerungserlöse aus privaten Veräußerungsgeschäften aufteilen und nur anteilig als Werbungskosten abziehen.

 

Der BFH hat der hiergegen gerichteten Revision der Steuerpflichtigen stattgegeben. Die einheitlichen Vermögensverwaltungsgebühren sind in vollem Umfang als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abzuziehen, wenn sie durch die Erzielung von Einnahmen iS des § 20 EStG veranlasst sind, auch soweit die Aufwendungen nicht nur der Erzielung von Erträgen, sondern auch der Sicherung und dem Bestand der Kapitalanlagen dienen und bei der jeweiligen Kapitalanlage die Absicht zur Erzielung steuerfreier Vermögensvorteile nicht im Vordergrund steht.

 


Praxishinweis:

 

Mit der zum 1.1.2009 eingeführten Abgeltungsteuer sind tatsächlich angefallene Aufwendungen wie Finanzierungskosten, Vermögensverwaltungsgebühren oder Depotgebühren nicht mehr als Werbungskosten abziehbar. Ausnahmen gelten nur für bestimmte Kapitalerträge.

 

Gerne prüfen wir für Sie, ob Sie Kapitalerträge erzielt haben, für die der Werbungskostenabzug ausnahmsweise noch möglich ist. Bitte sprechen Sie uns an und vereinbaren einen Termin. Unsere Kontakdaten finden Sie hier.