| Urheberrecht (einschl. Verlagsrecht) |
|
Sie sind Urheber, Inhaber eines Leistungsschutzrechtes oder Verwerter von urheberrechtlich geschütztem Material? Sie sind Hersteller oder haben ausschließliche Nutzungsrechte an Fotos, Filmen, Texten, Musik, Software etc.? Dann wissen Sie sicherlich, dass Sie Ansprüche gegen diejenigen erheben können, die unberechtigt Ihre Werke, auch auszugsweise, nutzen. Diese Ansprüche entstehen für alle Arten der illegalen Nutzung von Werken (einschließlich Computerprogrammen oder Teilen davon) und können zu erheblichen Schadensersatzforderungen führen. Daneben gibt das UrhG Ihnen weitere Ansprüche auf Auskunftserteilung und Unterlassung an die Hand. Vielfach, meist allerdings auf Antrag des Urhebers, hat der Verletzer mit strafrechtlicher Verfolgung zu rechnen.
WNS Will+Partner vertritt Sie als Urheber oder anderweitiger Rechteinhaber (z.B. Verlag) insbesondere durch den Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz, Andreas Will bei der Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen in Hamburg und bundesweit und verhilft Ihnen zu einem angemessenen Schadensersatz. Unsere Kanzlei vertritt namhafte Verlagshäuser, aber auch Werbetexter/innen und Autoren sowie Fotografen, Filmhersteller usw.
Wir stellen den Kontakt zu spezialisierten Unternehmen her, die sich damit befassen, Kopien von Texten und Dateien aus Ihrem geistigen Eigentum im Internet aufzuspüren. Die Bewertung der "Treffer" als rechtlich relevant nehmen wir für Sie vor, wie auch die Analyse des Verfahrensrisikos und die Verfolgung Ihrer Ansprüche.
Wir werden aber auch präventiv tätig.
Die Anwendung gesetzlicher Ausnahmetatbestände muss erlernt sein, sonst sind Gesetzesverstöße vorprogrammiert.
Ein Beispiel ist § 49 UrhG, der Zeitungsartikel und Rundfunkkommentare betrifft.
Dessen Anwendung sollte zur Sicherheit beherrscht werden. Die Ausnahme des § 49 UrhG greift beispielsweise nicht für das öffentliche Zugänglichmachen (also die Verwendung auf Internetseiten), mit Ausnahme im Rahmen elektronischer Pressespiegel (und auch das ist umstritten). Das ergibt sich bereits, wenn man den § 49 UrhG liest. Dieser nennt schlichtweg das öffentliche Zugänglichmachen nicht. Gleichwohl berufen sich weitläufig im Internet Urheberrechtsverletzer auf diese Norm, um ihre Taten zu legitimieren - was misslingt. Auch Rechtsanwälte, die nicht spezifische Kenntnisse haben, verwechseln die Begriffe "Vervielfältigung", "Verbreitung" und "öffentliche Wiedergabe" mit der im § 49 UrhG nicht genannten "öffentlichen Zugänglichmachung" des § 19 a UrhG. Das kann teure Folgen haben.
Auch das Zitieren will im Übrigen gelernt sein.
Gern helfen wir Ihnen und Ihrem Unternehmen dabei, im Rahmen einer Inhouseschulung wichtiges Wissen zu erlangen, um sich gegen schwerwiegende Fehler zu wappnen. Auch prüfen wir vorhandene Internetauftritte Ihres Unternehmens auf relevante Fehler und schützen Sie so. Jetzt Beratungsangebot einholen: Die Kontaktaufnahme per Telefon oder e-Mail verursacht noch keine Kosten. Kosten entstehen erst im Rahmen der Erfüllung eines zu vereinbarenden Auftrags. Deren Höhe kann je nach Lage der Dinge ausgehandelt werden oder richtet sich nach dem Gegenstandswert. Sie werden in jedem Falle vor Abschluss eines Mandatsvertrages oder der Durchführung einer Beratung über die entstehenden Kosten im Bilde sein.
|

