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"Stadtwerke Uetersen" als Geschäftsbezeichnung unterscheidungskräftig. Kein Vorrang der älteren Domaineintragung.

Die Geschäftsbezeichnung „Stadtwerke Uetersen“ besitzt Unterscheidungskraft. Kein Vorrang der älteren Domaineintragung, wenn diese ersichtlich reserviert worden ist, um sie späteren Namensträgern gegen Entgelt anzubieten.


Klägerin war die Stadtwerke Uetersen GmbH. Diese begehrte von der Inhaberin der Domain stadtwerke-uetersen.de die Übertragung der Domain. Diese hat die Domain bereits vor Gründung der Stadtwerke Uetersen GmbH bei der DENIC angemeldet. Die Inhaberin bot die Domain in der vorgerichtlichen Korrespondenz zum Verkauf an. Im gerichtlichen Verfahren behauptete sie sodann, den Plan zu haben, unter der Domain Inhalte zum Thema Stadtwerke veröffentlichen zu wollen. Damit kam sie nicht durch. Das OLG Hamburg verurteilte die Beklagte zur Löschung und damit im Ergebnis Freigabe der Domain für die Klägerin.


Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass der Begriff „Stadtwerke Uetersen“ zwar grundsätzlich rein beschreibend sei. Der Begriff sei eine gegenüber anderen rein beschreibenden Angaben eine „einprägsame Neubildung“. Das Gericht führt hierzu aus:


„Der Beklagten ist zwar zuzugeben, dass ihre Einzelbestandteile „Stadtwerke“ und „U.“ ausschließlich beschreibender Natur und für sich genommen nicht hinreichend kennzeichnungskräftig sind, weil sie ausschließlich auf die gattungsbezogene Tätigkeit eines kommunalen Versorgungsunternehmens sowie eine geografische Lage hinweisen. Durch die Kombination beider Bestandteile erhält allerdings die Bezeichnung ein hinreichendes Maß an Originalität und Einprägsamkeit, welches deutlich macht, dass es sich nicht um einen Gattungsbegriff, sondern eine individualisierende Bezeichnung handelt.“


Das Gericht hat ebenso eine unberechtigte Namensanmaßung für gegeben erachtet. Ein Namensgebrauch liege


„bereits in der Registrierung, weil durch sie der Berechtigte von der Nutzung des eigenen Namens als Domainname unter der jeweiligen Top-Level-Domain ausgeschlossen ist (Verweis auf BGH GRUR 2008, 1099, 1100, Rz. 19 – afilias.de m.w.N.).“


Der Namensgebrauch durch die Beklagte verletzte auch schutzwürdige Interessen der Stadtwerke Uetersen GmbH. Insoweit hatte die Beklagte anfänglich versucht, der Klägerin die Domain entgeltlich zu übertragen. Dies sah das Gericht als rechtsmissbräuchlich an. In einer Abwägung der widerstreitenden Interessen musste die Beklagte daher unterliegen.


OLG Hamburg, Az. 3 U 43/09, Urteil vom 24.09.2009


Die ganze Entscheidung finden Sie hier:

 

http://openjur.de/u/31967-3_u_43-09_.html