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Software jetzt patentierbar

Seit dem Beschluss des Bundesgerichtshofs (Xa ZB 20/08) vom 22. April 2010 ist es nun möglich, Software in Deutschland zu patentieren.


Ursprüngliche Voraussetzung für die Erteilung eines Patentes war es bis dato, dass ein konkretes technisches Problem mit technischen Mitteln zu lösen war. Dieses Mittel konnte dann patentiert werden. Für Software galt dieses Kriterium bisher nicht.

 

Der BGH sieht dies nun anders. Er entschied u.a.:

 

"Ein Verfahren, das das unmittelbare Zusammenwirken der Elemente eines Datenverarbeitungssystems [...] betrifft, ist stets technischer Natur".

 

und:

 

"Es reicht [...] aus, wenn der Ablauf eines Datenverarbeitungsprogramms, das zur Lösung des Problems eingesetzt wird, durch technische Gegebenheiten außerhalb der Datenverarbeitungsanlage bestimmt wird oder wenn die Lösung gerade darin besteht, ein Datenverarbeitungsprogramm so auszugestalten, dass es auf die technischen Gegebenheiten der Datenverarbeitungsanlage Rücksicht nimmt."

 

Im Ergebnis trifft dies auf nahezu jede Softwarelösung zu.

 

Aufgepasst: Zur Anmeldung vorgesehene Lösungen müssen „neu“ sein. Die Neuheit kann durch eine übereilte Öffentlichmachung zunichte gemacht werden.

 

Hier zu dem Beschluss:

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=51989&Frame=1%20http://depatisnet.dpma.de/DepatisNet/depatisnet?window=1&space=menu&content=treffer&action=bibdat&docid=DE000010232674A1

 

 

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