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Wissen Sie als Arbeitgeber, welche Pflichten Sie nach Einführung des AGG haben und dass es als Erfüllung Ihrer Pflichten zum Schutz vor Benachteiligung gilt, wenn Sie Ihre Beschäftigten in geeigneter Weise geschult haben?
Sind Ihnen die wirtschaftlichen Risiken bekannt?
Haben Sie schon mal davon gehört, dass ein Arbeitgeber wegen ausländerfeindlicher Schmierereien auf einer WC-Tür - die er nicht entfernen ließ - nur deshalb keinen Schadensersatz leisten musste, weil der Anspruch von den betroffenen (türkischen) Arbeitnehmern zu spät geltend gemacht wurde? (Vgl. BAG, Urteil vom 24.09.2009, Az.: 8 AZR 705/08)
- Allgemeine Einführung
- Übersicht über die wichtigsten Urteile
- Konkrete Handlungsempfehlungen, um teuere Prozesse zu vermeiden
- Wann ist das AGG überhaupt anwendbar?
- Schutzmerkmale (z.B. Alter, Geschlecht, ethnische Herkunft, etc.)
- Welche Handungen sind unzulässig? (mittelbare, unmittelbare, Belästigungen, usw.)
- Indizien für Ungleichbehandlung bei Stellenausschreibungen und die Rechtsfolgen daraus
- Wann ist eine Ungleichbehandlung ausnahmsweise mal erlaubt?
- Arbeitgeberpflichten bei der Stellenbesetzung (Vorauswahl der Bewerbungen, Fragen im Bewerbungsgespräch)
- Rechte der Bewerber/innen
- Was muss im Betrieb beachtet werden?
- Pflichten und Maßnahmen des Arbeitgebers
- Folgen für Beschäftigte bei diskriminierendem Verhalten
Organisationspflichten des Arbeitgebers
Nach §§ 11 und 12 AGG ist der Arbeitgeber verpflichtet, die erforderlichen präventiven Maßnahmen zum Schutz vor Benachteiligungen zu ergreifen. Er hat in geeigneter Art und Weise auf die Unzulässigkeit solcher Benachteiligungen insbesondere im Rahmen der beruflichen Aus- und Fortbildung hinzuweisen und darauf hinzuwirken, dass diese unterbleiben. Hat der Arbeitgeber seine Beschäftigten in geeigneter Weise zum Zwecke der Verhinderung von Benachteiligung geschult, gilt dies als Erfüllung seiner Pflichten zum Schutz vor Benachteiligung.
Welche Maßnahmen im Einzelnen geboten sind, kann je nach der Größe des Betriebes unterschiedlich zu beurteilen sein. Zu denken ist sowohl an organisatorische Maßnahmen als auch an eine Aufklärung über die Problematik der Benachteiligung. Die Organisationspflichten hat der Arbeitgeber nach § 11 AGG schon bei der Ausschreibung einer Stelle einzuhalten, damit eine mögliche Benachteiligung bestimmter Gruppen von Bewerbern unterbleibt. Verstoßen Beschäftigte gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 AGG hat der Arbeitgeber die im Einzelfall geeigneten, erforderlichen und angemessenen Maßnahmen zur Unterbindung der Benachteiligung wie Abmahnung, Umsetzung, Versetzung oder Kündigung zu ergreifen.
Der Arbeitgeber ist nach dem Gesetz auch dazu verpflichtet, geeignete und angemessene Maßnahmen zum Schutz seiner Beschäftigten zu ergreifen, wenn diese bei der Ausübung ihrer Tätigkeit durch Dritte (z. B. Kunden, Lieferanten) benachteiligt werden.
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