| Vorsicht bei Preisangaben in Preissuchmaschinen |
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Was unbedingt zu beachten ist:
Der Bundesgerichtshof hat bereits am 11. März 2010 (Az. I ZR 123/08) entschieden, dass die in Preissuchmaschinenangeboten angegebenen Preise aktuell sein müssen. Es darf also nicht passieren, dass der in der Suchmaschine angegebene Preis niedriger ist, als derjenige im Shop/ebay-Angebot etc. Für eine zeitversetzte Übertragung der Preisangaben hatte der I. Zivilsenat insoweit kein Verständnis. Drei Fälle habe ich hier ausgemacht, die es zu beachten gilt:
1. Die Ware wird erstmalig in eine Preissuchmaschine einstellt. Der Händler ist gut beraten, erst die Angaben auf seinem eigenen Internetangebot einzustellen bzw. zu aktualisieren und sodann diese Preise bei dem Preisvergleicher einzustellen. 2. Der in der Preissuchmaschine vorhandene Preis wird im eigenen Angebot verringert. Nach meiner Überzeugung kann genau so verfahren werden wie zu 1., da der –noch- höhere Preis in der Preissuchmaschine gegenüber dem im Shop angebotenen niedrigeren Preis schlechter dasteht. Eine wettbewerbsrechtlich relevante Täuschung sehe ich hier nicht, da das tatsächliche Angebot ja günstiger ist. 3. Der in der Preissuchmaschine bereits angegebene Preis wird im Shop angehoben. Hier ist äußerste Vorsicht geboten. Da es nicht zu beeinflussen ist, wann die Preissuchmaschine aktualisiert wird rate ich dazu, zunächst in der Preissuchmaschine das Produkt zu löschen, nach Umsetzung der Löschung durch den Preissuchmaschinenanbieter das eigene Angebot zu aktualisieren und erst dann das neue Angebot in der Preissuchmaschine zu listen.
Daran denken: Versandkosten (mindestens für den Inlandsversand) müssen ebenfalls angegeben werden. Das Schicksal der Auslandsversandkosten wird diskutiert, endgültige Entscheidungen stehen aber noch aus.
Fragen hierzu?
Rechtsanwalt Andreas Will 040-32809780 oder Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spambots geschützt! JavaScript muss aktiviert werden, damit sie angezeigt werden kann.
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