| Markenrecht |
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Sie wollen eine Marke anmelden? Eine deutsche Marke? EU-Marke? Sie haben eine Abmahnung wegen einer Markenverletzung erhalten? Sie sind Inhaber einer Wortmarke oder einer Wort-/Bildmarke und diese wird durch einen Mitbewerber veletzt? Abmahnung oder Einstweilige Verfügung wegen Markenverletzung?
Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz Andreas Will aus der Kanzlei WNS Will+Partner vertritt Sie in Hamburg und bundesweit vor allen Gerichten (außer dem Bundesgerichtshof) sowie dem Deutschen Patent- und Markenamt (München, Jena) und dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) Avenida de Europa 4, E-03008 Alicante, Spanien.
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Weitere Informationen hierzu:
Eine Marke ist eine in das Markenregister des Patent- und Markenamtes oder einer entsprechenden internationalen Stelle eingetragene Geschäfts- oder Produktbezeichnung. Kennzeichnungsfähig sind Marken (Ware oder Dienstleistungen), Geschäftliche Bezeichnungen (Unternehmen) und geografische Herkunftsangaben. Aber auch Buch- und Filmtitel genießen Rechte nach dem MarkenG. Eine Marke muss angemeldet und eingetragen werden. Die Eintragung kann als Wortmarke, als Bildmarke oder als Wort-/Bildmarke erfolgen. Es sind seit einiger Zeit auch Farb- und Klangmarken möglich, sowie dreidimensionale Marken.
Sollten Sie wegen der unberechtigten Verwendung einer Marke abgemahnt worden sein, helfen wir Ihnen dabei, die Auseinandersetzung zu beenden. Soweit die Abmahnung unberechtigt ist, was vorkommt, setzen wir uns mit Ihnen gemeinsam dagegen zur Wehr. Dabei vergessen wir es auch nicht, für Sie im Fall der Not die Streitwertbegünstigung zu beantragen, die unter folgenden Voraussetzungen gewährt wird:
§ 142 MarkenG Streitwertbegünstigung(1) Macht in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in denen durch Klage ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, eine Partei glaubhaft, daß die Belastung mit den Prozeßkosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, daß die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepaßten Teil des Streitwerts bemißt.
(2) Die Anordnung nach Absatz 1 hat zur Folge, daß die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat. Soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, hat sie die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten. Soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, kann der Rechtsanwalt der begünstigten Partei seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben.
(3) Der Antrag nach Absatz 1 kann vor der Geschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache zu stellen. Danach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert später durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.
Die Kontaktaufnahme per Telefon oder e-Mail verursacht noch keine Kosten. Kosten entstehen erst im Rahmen der Erfüllung eines zu vereinbarenden Auftrags. Deren Höhe kann je nach Lage der Dinge ausgehandelt werden oder richtet sich nach dem Gegenstandswert. Sie werden in jedem Falle vor Abschluss eines Mandatsvertrages oder der Durchführung einer Beratung über die entstehenden Kosten im Bilde sein.
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