| Informationspflichten und Sicherheit von Spielzeug |
|
Richtlinie mit neuen bzw. erweiterten Informationspflichten über die Sicherheit von Spielwaren ab Juli 2011 zu beachten (Richtlinie 2009/48/EG vom 18.06.2009) – bereits jetzt vorbereiten!
Rechtsanwalt Andreas Will hilft Ihnen bei der Sicherung Ihres Produktportfolios und der Kontrolle Ihrer Informationspflichten 040-32809780 oder Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spambots geschützt! JavaScript muss aktiviert werden, damit sie angezeigt werden kann.
Am 20. Juli 2011 tritt die o.g. Richtlinie (RL) in Kraft. Die Richtlinie verfolgt Ziele der Sicherheit, sowie des Verbraucherschutzes, aber auch des Umweltschutzes und nicht zuletzt einen fairen Wettbewerb innerhalb der Gemeinschaft. Damit ist deutlich, woher der Wind weht: Nachdem wiederholt Grenzwerte von Giftstoffen in Kinderspielzeug überschritten wurden, soll Kontrolle und Transparenz groß geschrieben werden, aber das hat Konsequenzen für den Handel, denn der „Einführer“, also der Händler und Importeur der Waren ist weitreichend neben dem –mitunter schwer greifbaren Hersteller- verantwortlich, so die Erwägungsgründe (14) der RL:
„Es sollte deshalb vorgesehen werden, dass die Einführer sicherstellen, dass von ihnen auf den Markt gebrachtes Spielzeug den geltenden Anforderungen genügt, und nicht Spielzeug auf den Markt bringen, das diesen Anforderungen nicht genügt oder eine Gefahr darstellt. Aus dem gleichen Grund sollte vorgesehen werden, dass die Einführer sicherstellen, dass Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt wurden und dass die Produktkennzeichnung und die von den Herstellern erstellten Unterlagen den Überwachungsbehörden zur Überprüfung zur Verfügung stehen.“
Der Hersteller hat dafür zu sorgen, dass die Konformität (CE) für den Handel in Europa gegeben ist, muss seine Firma und Adresse auf dem Spielzeug angeben und dafür sorgen, dass das Spielzeug Typen-, Chargen-, Modell- oder Seriennummer oder ein anderes Kennzeichen zu ihrer Identifikation tragen. Es sind weitere Pflichten zu wahren, insbesondere Hinweis- und Informationspflichten, die je nach Produkt erheblichen Umfang annehmen können.
Der Einführer hat VOR der Einfuhr sicherzustellen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. Auch er muss seine Firma nebst Adresse auf dem Produkt angeben. Ist das Spielzeug zu klein dafür, genügt die Angabe auf der Verpackung. Sie sind verpflichtet, alle Unterlagen, aus denen sich die Konformität ergibt, zehn Jahre lang in einer Sprache, die von der zuständigen Behörde „leicht verstanden“ werden kann (?), vorzuhalten.
Der Händler hat die vorgenannten Pflichterfüllungen zu überprüfen. Er hat den Importeur und/oder Hersteller zu informieren, wenn Voraussetzungen nicht oder aus irgendwelchen Umständen nicht mehr erfüllt werden. Darüberhinaus hat er Korrekturmaßnahmen einzuleiten, sollte die Erhaltung der Konformität dies erfordern. Sollten diese nicht ausreichen, muss er das Produkt ggf. zurückrufen.
Es werden an Produkte allgemeine und besondere Sicherheitsanforderungen gestellt, die im Anhang I (allgemeine Sicherheitsanforderungen) und II (besondere Sicherheitsanforderungen) aufgeführt sind, Richtlinie 2009/48/EG vom 18.06.2009. Es müssen Warnhinweise angegeben werden, u.a. das Mindestalter oder das Höchstalter des Benutzers u.a.
Die Spielwaren müssen weiterhin am Spielzeug selbst oder, wenn das nicht möglich ist, an der Verkaufsverpackung einen Hinweis auf die CE-Zertifizierung tragen.
WNS Will+Partner rät Herstellern, Importeuren („Einführern“) und Händlern, rechtzeitig ihre Produkte und deren Verpackungen auf die neuen, hohen Anforderungen anzupassen, damit am 20.07.2010 mit Inkrafttreten der Richtlinie der Handel nicht ins Stocken gerät.
Zu beachten ist folgendes:
Bereits jetzt ist in Veröffentlichungen die Rede davon, dass alle Angaben, die nach der Verordnung zu beachten sind, auch im Internet, zum Beispiel in Ebay- Artikelbeschreibungen oder Onlineangeboten zu veröffentlichen sind. Hier verweise ich auf die Frage, ob die CE- Zertifizierung eine Sache ist, die ausdrücklich im Angebot erwähnt werden soll bzw. darf. Diese ist von verschiedenen Gerichten VERNEINT worden. Die CE-Zertifizierung ist überhaupt die Voraussetzung dafür, dass ein Produkt in der EU verkauft werden darf. Man wirbt also mit einer Selbstverständlichkeit. WNS Will+Partner bzw. Rechtsanwalt Andreas Will meint hierzu, dass dies auch so bleiben wird. Insoweit sieht die VO ausdrücklich nur eine Verpflichtung zur Veröffentlichung von Warnhinweisen vor wie folgt:
„Der Hersteller bringt die Warnhinweise deutlich sichtbar, leicht lesbar, verständlich und in zutreffender Form auf dem Spielzeug, einem fest angebrachten Etikett oder auf der Verpackung an und, falls erforderlich, auf der beigefügten Gebrauchsanweisung. Bei ohne Verpackung verkauften kleinen Spielzeugen ist der geeignete Warnhinweis direkt am Spielzeug anzubringen. Die Warnhinweise beginnen mit dem Wort „Achtung“. Für die Entscheidung zum Kauf eines Spielzeugs maßgebliche Warnhinweise, wie etwa zur Angabe des Mindest- und Höchstalters der Benutzer, sowie die sonstigen einschlägigen Warnhinweise gemäß Anhang V, sind auf der Verpackung anzugeben oder müssen in anderer Form für den Verbraucher vor dem Kauf klar erkennbar sein, auch bei einem Online-Kauf.“
Es wird also das Hauptaugenmerk auf die in Anlage V der RL enthaltenen Warnhinweise bei der Gestaltung von Online- Angeboten gesetzt werden, mit der Überschrift „Achtung“. Die weiteren Hinweise haben sich am Produkt selbst, an der Verpackung oder einer entsprechenden Beilage zu befinden.
Hier im Einzelnen die Anlage V:
ANHANG V WARNHINWEISE (gemäß Artikel 11)
TEIL A ALLGEMEINE WARNHINWEISE Die Benutzereinschränkungen gemäß Artikel 11 Absatz 1 beinhalten wenigstens das Mindest- oder Höchstalter der Benutzer sowie, wo angemessen, die erforderlichen Fähigkeiten der Benutzer, das Höchst- oder Mindestgewicht des Benutzers sowie den Hinweis, dass das Spielzeug ausschließlich unter Aufsicht von Erwachsenen benutzt werden darf. TEIL B BESONDERE WARNHINWEISE UND GEBRAUCHSVORSCHRIFTEN FÜR DIE BENUTZUNG BESTIMMTER SPIELZEUGKATEGORIEN 1. Spielzeug, das nicht zur Verwendung durch Kinder unter 36 Monaten bestimmt ist Spielzeug, das für Kinder unter 36 Monaten gefährlich sein könnte, muss einen Warnhinweis tragen, beispielsweise: „Nicht für Kinder unter 36 Monaten geeignet.“ oder „Nicht für Kinder unter drei Jahren geeignet.“ oder einen Warnhinweis in Form der folgenden Abbildung: Diese Warnhinweise müssen durch einen kurzen Hinweis — der auch aus der Gebrauchsanweisung hervorgehen kann — auf die besonderen Gefahren ergänzt werden, die diese Vorsichtsmaßregel erforderlich machen. Diese Nummer gilt nicht für Spielzeug, das aufgrund seiner Funktion, seiner Abmessungen, seiner Merkmale und Eigenschaften oder aus anderen zwingenden Gründen ganz offensichtlich nicht für Kinder unter 36 Monaten bestimmt sein kann.
2. Aktivitätsspielzeug Aktivitätsspielzeug muss den folgenden Warnhinweis tragen: „Nur für den Hausgebrauch.“ Aktivitätsspielzeug, das an einem Gerüst montiert ist, sowie anderem Aktivitätsspielzeug muss gegebenenfalls eine Gebrauchsanweisung beiliegen, in der auf die Notwendigkeit einer regelmäßigen Überprüfung und Wartung der wichtigsten Teile hingewiesen wird (Aufhängung, Befestigung, Verankerung am Boden usw.) und darauf, dass bei Unterlassung solcher Kontrollen Kipp- oder Sturzgefahr bestehen kann. Ebenso müssen Anweisungen für eine sachgerechte Montage gegeben werden sowie Hinweise auf die Teile, die bei falscher Montage zu einer Gefährdung führen können. Es ist anzugeben, wie eine Aufstellungsfläche für das Spielzeug beschaffen sein muss.
3. Funktionelles Spielzeug Funktionelles Spielzeug muss den folgenden Warnhinweis tragen: „Benutzung unter unmittelbarer Aufsicht von Erwachsenen.“ Ihm muss darüber hinaus eine Gebrauchsanweisung beiliegen, die die Anweisungen für die Verwendung sowie die vom Benutzer einzuhaltenden Vorsichtsmaßregeln enthält mit dem Warnhinweis, dass sich der Benutzer bei ihrer Nichtbeachtung den — näher zu bezeichnenden — Gefahren aussetzt, die normalerweise mit dem Gerät oder Produkt verbunden sind, deren verkleinertes Modell oder Nachbildung das Spielzeug darstellt. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass dieses Spielzeug außer Reichweite von Kindern unter einem bestimmten — vom Hersteller festzulegenden — Alter gehalten werden muss. DE 30.6.2009 Amtsblatt der Europäischen Union L 170/35
4. Chemisches Spielzeug Unbeschadet der Anwendung der Bestimmungen, die in den geltenden Gemeinschaftsvorschriften über die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung bestimmter Stoffe und Gemische vorgesehen sind, verweist die Gebrauchsanweisung für Spielzeug, das an sich gefährliche Stoffe oder Gemische enthält, auf den gefährlichen Charakter dieser Stoffe oder Gemische sowie auf die von dem Benutzer einzuhaltenden Vorsichtsmaßregeln, damit die mit dem Gebrauch des Spielzeugs verbundenen Gefahren, die je nach dessen Art kurz zu beschreiben sind, ausgeschaltet werden. Es werden auch die bei schweren Unfällen aufgrund der Verwendung dieser Spielzeugart erforderlichen Erste- Hilfe-Maßnahmen angeführt. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass das Spielzeug außer Reichweite von Kindern unter einem bestimmten — vom Hersteller festzulegenden — Alter gehalten werden muss. Neben den in Absatz 1 vorgesehenen Angaben muss chemisches Spielzeug auf der Verpackung den folgenden Warnhinweis tragen: „Nicht geeignet für Kinder unter … Jahren (*). Benutzung unter Aufsicht von Erwachsenen.“ Als chemisches Spielzeug gelten hauptsächlich: Kästen für chemische Versuche, Kästen für Kunststoff-Vergussarbeiten, Miniaturwerkstätten für Keramik-, Email- und photographische Arbeiten und vergleichbares Spielzeug, das zu einer chemischen Reaktion oder vergleichbaren Stoffänderung während des Gebrauchs führt.
5. Schlittschuhe, Rollschuhe, Inline-Skates, Skate-Boards, Roller und Spielzeugfahrräder für Kinder Werden diese Produkte als Spielzeug verkauft, so müssen sie folgenden Warnhinweis tragen: „Mit Schutzausrüstung zu benutzen. Nicht im Straßenverkehr zu verwenden.“ Außerdem ist in der Gebrauchsanweisung darauf hinzuweisen, dass das Spielzeug mit Vorsicht zu verwenden ist, da es große Geschicklichkeit verlangt, damit Unfälle des Benutzers oder Dritter durch Sturz oder Zusammenstoß vermieden werden. Angaben zur geeigneten Schutzausrüstung (Schutzhelme, Handschuhe, Knieschützer, Ellbogenschützer usw.) sind ebenfalls zu machen.
6. Wasserspielzeug Wasserspielzeug muss folgenden Warnhinweis tragen: „Nur im flachen Wasser unter Aufsicht von Erwachsenen verwenden.“
7. Spielzeug in Lebensmitteln In Lebensmitteln enthaltenes Spielzeug oder zusammen mit einem Lebensmittel angebotenes Spielzeug muss folgenden Warnhinweis tragen: „Enthält Spielzeug. Beaufsichtigung durch Erwachsene empfohlen.“
8. Imitationen von Schutzmasken oder -helmen Imitationen von Schutzmasken oder -helmen müssen folgenden Warnhinweis tragen: „Dieses Spielzeug bietet keinen Schutz.“
9. Spielzeug, das dazu bestimmt ist, mittels Schnüren, Bändern, elastischen Bändern oder Gurten an Wiegen, Kinderbetten oder Kinderwagen befestigt zu werden Spielzeug, das dazu bestimmt ist, mittels Schnüren, Bändern, elastischen Bändern oder Gurten an Wiegen, Kinderbetten oder Kinderwagen befestigt zu werden, trägt folgenden Warnhinweis auf der Verpackung, der auch dauerhaft an dem Spielzeug angebracht ist: „Um mögliche Verletzungen durch Verheddern zu verhindern, ist dieses Spielzeug zu entfernen, wenn das Kind beginnt, auf allen vieren zu krabbeln.“ DE L 170/36 Amtsblatt der Europäischen Union 30.6.2009 (*) Das Alter ist vom Hersteller festzulegen.
10. Verpackung für Duftstoffe in Brettspielen für den Geruchsinn, Kosmetikkoffern und Spielen für den Geschmacksinn Die Verpackung von Duftstoffen in Brettspielen für den Geruchssinn, Kosmetikkoffern und Spielen für den Geschmacksinn, die die in den Nummern 41 bis 55 der Liste in Anhang II Teil III Nummer 11 Absatz 1 aufgeführten Duftstoffe sowie die in den Nummern 1 bis 11 der Liste in Absatz 3 der genannten Nummer aufgeführten Duftstoffe enthalten, muss folgenden Warnhinweis tragen: „Enthält Duftstoffe, die Allergien auslösen können“. DE 30.6.2009 Amtsblatt der Europäischen Union L 170/37
Rechtsanwalt Andreas Will hilft Ihnen bei der Sicherung Ihres Produktportfolios und der Kontrolle Ihrer Informationspflichten 040-32809780 oder Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spambots geschützt! JavaScript muss aktiviert werden, damit sie angezeigt werden kann. |

