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Hinweise zum Mandatsvertrag, Widerrufsrecht

 

1. Widerrufsbelehrung für Verbraucher in Fällen, in denen die Mandatserteilung ausschließlich über Mittel der Fernkommunikation stattfindet:

 

Widerrufsrecht

Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb eines Monats ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht vor Vertragsschluss und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Artikel 246 § 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 EGBGB. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

Die Widerrufserklärung ist zu richten an

 

WNS Will+Partner Fachanwalt | Rechtsanwälte
Mönckebergstraße 27
20095 Hamburg
Fax: +49 (0)40-3280978-11

Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spambots geschützt! JavaScript muss aktiviert werden, damit sie angezeigt werden kann.

 

Widerrufsfolgen:

Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und gegebenenfalls gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten. Dies kann dazu führen, dass Sie die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen für den Zeitraum bis zum Widerruf gleichwohl erfüllen müssen.

Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung Ihrer Widerrufserklärung, für uns mit deren Empfang.

 

Besondere Hinweise:

Ihr Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf Ihren ausdrücklichen Wunsch vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben.

 

- Ende der Widerrufsbelehrung -

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Hinweise zum Abschluss von Beratungs- und Mandatsverträgen:

Die Kontaktaufnahme per Telefon oder e-Mail oder der Besuch in unserer Kanzlei verursacht noch keine Kosten. Kosten entstehen erst im Rahmen der Erfüllung eines ausdrücklich zu vereinbarenden Auftrags und /oder einer Beratung. Deren Höhe kann je nach Lage der Dinge als Pauschale oder Stundensatz ausgehandelt werden oder richtet sich nach dem Gegenstandswert bzw. den Rahmengebühren des RVG. Sie werden in jedem Falle vor Abschluss eines Mandatsvertrages bzw. der Durchführung einer Beratung über die entstehenden Kosten im Bilde sein.

 

Ein Vertrag über die Leistungen eines Rechtsanwalts von WNS Will+Partner kommt zustande, nachdem wir Ihnen ein Angebot unterbreitet haben und Sie dieses angenommen haben (telefonisch, per Email, Fax, ggf. auch schriftlich).

 

Hilfe bei der Finanzierung von Rechtsstreitigkeiten


Rechtsschutzversicherung:

Sollten Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, übernehmen wir gerne die Korrespondenz mit der Versicherung, die erforderlich ist, um eine Deckungszusage einzuholen. Wir haben bisher mit allen Versicherern, denen wir begegnet  sind, gute Erfahrungen machen können. Zusätzliche Kosten entstehen Ihnen dadurch nicht.


Beachten Sie bitte Folgendes: Sie haben als Rechtschutzversicherter das Recht der freien Anwaltswahl, müssen sich daher nicht an einen bestimmten Anwalt, den Ihnen die Rechtschutzversicherung nennt, verweisen lassen.

 

Prozesskostenhilfe:

Wenn Sie sich die Durchführung eines Gerichtsverfahrens nicht leisten können, haben Sie möglicherweise einen Anspruch auf Prozesskostenhilfe. Prozesskostenhilfe bedeutet die vollständige oder teilweise Befreiung von den Gerichtskosten und den Kosten für den eigenen Rechtsanwalt. Prozesskostenhilfe kann für (fast) jede Art von Verfahren beantragt werden. Voraussetzung ist, dass eine Klage hinreichende Erfolgsaussicht hat. Abhängig von Ihren Vermögensverhältnissen wird die Prozesskostenhilfe ratenfrei oder mit der Verpflichtung zur Rückzahlung in Raten gewährt.

 

Streitwertbegünstigung

Von Fall zu Fall kann im Markenrecht die sog. Streitwertbegünstigung gemäß § 142 MarkenG in Betracht kommen. Wir nutzen diese Möglichkeit für von uns vertretene Unternehmen in gerichtlichen Verfahren konsequent aus. Das bedeutet, dass eine Partei, die in einer markenrechtlichen Auseinandersetzung (auch Patentrecht) nachweislich wegen der entstehenden Kosten in ihrer Existenz bedroht ist, begünstigt wird. Wird einer Sache ein hoher Streitwert beigemessen (z.B. durch das Gericht), werden auf begründeten Antrag hin die Kosten der in ihrer Existenz bedrohten Partei nach einem geringeren Streitwert berechnet. Mehr dazu können Sie hier erfahren.

 

Prozessfinanzierung:

In bestimmten Fällen gibt es die Möglichkeit, einen eigenen Gerichtsprozess durch Dritte finanzieren zu lassen. Das bedeutet, dass der Prozessfinanzierer für die Rechtsanwalts- und Gerichtskosten aufkommt und als Gegenleistung einen Teil des Erstrittenen für sich beansprucht.Gern prüfen wir diese Möglichkeit für Ihren Fall und führen die Korrespondenz mit den Anbietern solcher Finanzierungen. In der Regel wird dem Anbieter eine Klageschrift als Entwurf nebst den im Entwurf angekündigten Anlagen zur eigenen Prüfung der Erfolgsaussichten von uns vorgelegt. Sie haben damit sogar eine zweite Meinung zu Ihrem Fall, ohne dass Ihnen dadurch weitere Kosten entstehen. Übernimmt der Finanzierer Ihren Fall, so gelten zusätzlich die dann mit ihm vereinbarten Bedingungen, die Sie natürlich zuvor ausgiebig studiert und ggf. mit dessen Service besprochen haben. Gern übernehmen wir ggf. auch die Korrespondenz mit dem Finanzierer für Sie, eine Vermittlung solcher Prozessfinanzierungen durch uns ist damit aber nicht verbunden.