| Hinsendekosten müssen bei Widerruf erstattet werden |
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Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 7. Juli 2010 – VIII ZR 268/07 - entschieden, dass die Kosten der Hinsendung der über das Internet bzw. im Fernabsatz vom Verbraucher erworbenen Waren im Falle der wirksamen Ausübung Widerrufsrechts oder des Rückgaberechts mit dem Kaufpreis zu erstatten sind. Mit diesem mittlerweile wenig überraschenden Urteil endet die über lange Zeit geführte Diskussion zu dieser Frage. Wer also im Internet Handel treibt, kann nur noch bei den Rücksendekosten sparen, die im Falle des Widerrufs dem Käufer dann aufgebürdet werden können, wenn der Wert der zurück zu sendenden Ware 40,00 € nicht übersteigt. Soweit kein Widerrufs-, sondern ein Rückgaberecht eingeräumt wird, entfällt diese Möglichkeit und der Händler hat in jedem Fall die Kosten der Rücksendung, unabhängig vom Wert der Sache, zu tragen. Wie lange diese unterschiedliche Behandlung eigentlich gleich gelagerter Fälle (zurück muss die Ware ja in jedem Fall) noch währen wird, bleibt abzuwarten.
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Ihr Wettbewerbsrecht - ler in Hamburg: Rechtsanwalt Andreas Will, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz bei WNS Will+Partner
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