| Kann der Hersteller den Vertrieb seiner Produkte über das Internet verbieten? |
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Um die Antwort vorweg zu nehmen: Grundsätzlich nicht (mehr).
Nach der seit Juni 2010 geltenden Vertikal-GVO (Gruppenfreistellungsverordnung) dürfen die Hersteller weiterhin selbst entscheiden, wie ihre Produkte vertrieben werden. Um allerdings den Rechtsvorteil der Gruppenfreistellung für sich nutzen zu können, muss der Marktanteil des Herstellers kleiner als 30% sein. Es dürfen auch keine festen Weiterverkaufspreise oder Einschränkungen für den Handel im europäischen Binnenmarkt vereinbart werden, weil diese sog. Kernbschränkungen darstellen, die nicht erlaubt sind. Die 30%-Regel gilt übrigens auch neuerdings für Vertrieb und Einzelhandel.
Soweit die 30% überschritten sind, sind Vereinbarungen nicht per se unwirksam. Der Händler oder Hersteller muss dann allerdings prüfen (lassen), ob Vereinbarungen wettbewerbsbeschränkende Klauseln enthalten. Diese sollten dann entsprechend aus den Vereinbarungen entfernt werden.
Was bedeutet das für den Onlinehandel?
Wer als zugelassener Vertriebshändler Produkte in seinen Geschäftsräumen und/oder Verkaufsstellen anbietet, darf die Produkte auch über das Internet anbieten. Sogenannte selektive Vertriebswege sind damit Beschränkungen auferlegt worden: Die Hersteller dürfen den Vertriebshändlern weder Mengenbeschränkungen für den Verkauf der Waren im Internet auferlegen, noch diesen abverlangen, höhere Preise zu berechnen. Nicht gestattet ist es auch, den Kauf auf Seiten des Verkäufers abzubrechen, wenn dieser bemerkt, dass der Käufer seinen Sitz im Ausland hat (!).
Ohne Weiteres möglich ist die Auswahl des Händlers durch den Hersteller nach Qualitätskriterien. Soweit also der Hersteller Wert darauf legt, dass die Ware über Händler angeboten wird, die ein Netz von Ladengeschäften betreiben, in denen die z.B. erklärungsbedürftigen Produkte ausprobiert werden können, dann ist das weiterhin möglich. Das hindert diese ausgewählten Händler dann aber jedenfalls nach der GVO nicht daran, die Waren über das Internet anzubieten, s.o.
Zu der Verordnung und deren Leitlinien: http://ec.europa.eu/competition/antitrust/legislation/legislation.html
Fragen hierzu?
Rechtsanwalt und Fachanwalt Andreas Will - Ihr Rechtsanwalt für Fragen des Onlinehandels in Hamburg und bundesweit
WNS Will+Partner - 040-32809780 oder Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spambots geschützt! JavaScript muss aktiviert werden, damit sie angezeigt werden kann.
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