| Zur Haftung des Website- Betreibers für rechtswidrige Inhalte in RSS-Feeds |
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Der Betreiber bzw. Anbieter einer Website haftet für die Inhalte, die in einem eingebundenen RSS-Feed erscheinen (LG Berlin, 27 O 190/10). Beispielsweise für ehrverletzende Äußerungen, die über den RSS-Feed verteilt werden, haften damit alle Betreiber der angebundenen Websites. Nach der Entscheidung des LG Berlin mache sich der Betreiber die Inhalte auch dann zu Eigen, wenn er sie nicht gelesen hat. Ein Haftungsprivileg gemäß § 8 bzw. 10 des Telemediengesetzes kommt dem Betreiber nicht zu Gute. Der Betreiber sei, anders als der Forenbetreiber, Störer. Er sei derjenige, der den RSS-Feed in seine Seite einbinde. Im Forum geschieht dies –in der Regel jedenfalls- durch die Nutzer und nicht den Betreiber. Daher haftet dieser nach herrschender Rechtsprechung lediglich dann, wenn er sich Inhalte zu Eigen macht. Das ist dann der Fall, wenn er bei nachgewiesener Kenntnis vom Inhalt, etwa nach einem Hinweis des Betroffenen, diesen nicht löscht.
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