will_partner_hg4.jpg
Haftung des Forenbetreibers auf Schadensersatz von Gericht verneint. User haftet für Rechtsberatungskosten des Forenbetreibers.

Das Amtsgericht Hannover hatte sich mit einem interessanten Fall zu befassen. Ein User veröffentlichte unwahre Tatsachenbehauptungen in einem Forum. Der Betreiber des Forums wurde zunächst aufgefordert, die Veröffentlichung aus dem Netz zu nehmen, was er nach anwaltlicher Beratung auch tat. Der User wurde anschließend mit Erfolg gerichtlich auf Unterlassung in Anspruch genommen. Dem Betreiber des Forums wurde, was bestritten blieb, die rechtswidrige Herausgabe der Daten des Users an die Geschädigte vorgeworfen. Nur so sei es möglich gewesen, den User gerichtlich in Anspruch zu nehmen.

Die Verfahrenskosten verlangte der User nun von dem Forenbetreiber erstattet. Dieser, so die Auffassung des Users, habe ihm dadurch Schaden zugefügt, dass er widerrechtlich die Daten an den Geschädigten herausgegeben habe. Hätte der Betreiber die Daten nicht herausgegeben, wäre dem User die gerichtliche Inanspruchnahme erspart geblieben. Er wäre dann unbekannt geblieben. Das Gericht wies die Klage des Users ab.

Der Schutzzweck des Teledienstedatenschutzgesetztes (TDDSG) bzw. heute des Telemediengesetzes (TMG) diene nicht dazu, ungestraft unwahre Tatsachenbehauptungen zu veröffentlichen.

Demgegenüber wurde der Widerklage des Forenbetreibers auf Ersatz der außergerichtlichen Rechtsberatungskosten im Zusammenhang mit den Veröffentlichungen und der Löschungsaufforderug stattgegeben. Insoweit ließ sich der Betreiber, zur Löschung der Äußerungen des Users aufgefordert, anwaltlich beraten und kam dann der Aufforderung zur Löschung nach. Der User musste dementsprechend auch diese Kosten tragen.

AG Hannover, Urteil vom 04.06.2008, Gesch.-Nr. 539 C 1845/08